Erbstände

[822] Erbstände, die Mitglieder einer Ständeversammlung, welche nicht durch Wahl ihrer Mitbürger in den Kammern sitzen, sondern nach einem persönlichen Recht. Dieses Recht ist entweder persönlich, wie bei den Prinzen der regierenden Häuser, den meisten Peers in England u. vor 1861 bei den französischen Pairs; od. ruht auf irgend einem Besitz, so daß der jedesmalige Besitzer die Standschaft mit erbt, wie bei den deutschen Standesherren (s.d.).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 822.
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