[402] Consul (lat., d. i. Rathgeber, Berather), 1) (röm. Ant.), Amtsname der, nach Abschaffung der lebenslänglichen Monarchie, 510 v. Chr., jährlich gewählten zwei obersten Magistratspersonen in Rom. Anfangs hießen sie Prätoren. Wählbar zu diesem Amte, Consulat, waren Anfangs blos Patricier, u. zwar war die Bewerbung nicht auf einzelne patricische Familien beschränkt, sondern allen freigegeben; den Plebejern wurde nur allmählig u. nicht ohne die heftigsten Kämpfe erst im Jahre 366 v. Chr. das Recht gewährt, daß sie einen der beiden aus ihrem Stande wählen konnten; aber auch dann kam es noch vor, daß beide C-n Patricier waren, während erst 172 v. Chr. einmal zwei Plebejer zugleich amtirten. Sie wurden stets in den Centuriatcomitien (s. u. Comitien c) gewählt, u. zwar hießen diese, von der Wahl derselben, Consularcomitien. Der zu Wählende mußte das 43. Lebensjahr erreicht haben; nach der Wahl, welche dem Antritt des Amtes mehrere Monate vorherging, hieß der Gewählte C. designatus. Die ersten C-n hatten ihr Amt an den Iden des September[402] (13. Septbr.) angetreten u. so ihre nächsten Nachfolger; indeß da es vorkam, daß C-n auch vor dem Ende ihres Amtsjahres ausschieden od. daß zwischen das Ende der Regierungszeit der einen u. den Anfang der der anderen C-n Interregnen fielen, so wechselte bis zum Jahre 153 v. C., r. die Zeit des Amtsantrittes, u. erst seitdem erfolgte derselbe regelmäßig am 1. Januar, u. wurde die Wahl im Juli des vorhergehenden Jahres vorgenommen. Der Antritt des Consulats war mit großen Feierlichkeiten verbunden: nachdem die neuen C-n zu Haus die Auspicien (s.d.) befragt u. den Morgenbesuch (Salutatio) der Senatoren, Magistrate etc. empfangen hatten, zogen sie in Festkleidern u. unter großer Begleitung auf das Capitolium in den Tempel des Jupiter, wo ein feierliches Opfer von weißen Stieren gebracht, von den neuen C-n der Eid auf die Verfassung geschworen u. dann die erste Senatsversammlung unter ihrem Präsidium gehalten wurde; dann zogen sie unter demselben Geleit wieder heim. Wenn ein C. während seiner Amtszeit starb, so wurde ein anderer für den Rest der Regierungszeit desselben gewählt u. dieser hieß C. suffectus. Die Auszeichnung der C-n war: Toga praetexta, welche mit Purpur besetzt war; der Sitz auf der Sella curulis u. der Vortritt von 12 Lictoren (s.d.) mit den Fasces. Die Gewalt der C-n war Anfangs ganz der der Könige gleich, indem sie nur von dem Senat abhingen, erlitt aber mit der Zeit durch die fortschreitende Entwickelung der Verfassung wesentliche Minderungen, indem für die Abhaltung des Census, das Sittenrichteramt u. die Finanzangelegenheiten, sowie für die oberrichterliche Gewalt neue Magistrate in den Censoren u. Prätoren geschaffen wurden. Gleichwohl war auch dann der Wirkungskreis der C-n noch groß u. bedeutend genug, da sie die oberste Civilverwaltung u. das Kriegscommando in sich vereinigten. So lange die C-n in der Stadt waren, standen sie an der Spitze der Verwaltung, u. alle Magistrate, blos die Volkstribunen ausgenommen, waren ihnen untergeordnet; sie versammelten den Senat, präsidirten demselben, leiteten seine Verhandlungen u. führten seine Beschlüsse aus, nur dringende Angelegenheiten erledigten sie selbständig; alle Depeschen u. Rapporte über auswärtige Angelegenheiten kamen zunächst an sie, von ihnen wurden fremde Gesandten empfangen u. in den Senat eingeführt u. überhaupt durch sie mit fremden Staaten verhandelt, sie beriefen die Volksversammlungen (Curiat- u. Centuriatcomitien), präsidirten hier, leiteten die Wahlen, brachten die Gesetzvorschläge (Rogationes) zur Abstimmung u. sorgten für die Ausführung der Beschlüsse. Überhaupt beaufsichtigten sie das ganze innere Staatswesen u. hatten auch die Schlüssel zum Staatsschatz. Um ihren Anordnungen Nachdruck zu geben, hatten sie das Recht der Vorladung u. Ergreifung der Citirten u. ein ausgedehntes, nur durch die Provocation beschränktes Strafrecht, welches sie sogar gegen die, unter ihnen stehenden Magistrate exerciren konnten. Zum Zeichen ihrer Gewalt u. zur Vollstreckung ihrer Befehle gingen bei ihrem öffentlichen Erscheinen die Lictoren mit den Fasces vor ihnen her, doch durften diese innerhalb des Districts der Stadt, wo die Provocation galt, die Beile nicht in den Fasces tragen. Als Feldherren hoben sie die Legionen aus, hatten das Recht über Leben u. Tod u. verfügten über die Beute. Übrigens mit ihren Handlungen an die gegenseitige Übereinkunft u. an die Zustimmung des Senates gebunden, erhielten sie doch auch in außerordentlichen Fällen, wo der Senat in Gefahr schwebte, eine ausgedehnte Vollmacht durch einen Senatsbeschluß mit der Formel: videant consules, ne quid respublica detrimenti capiat! (es mögen die C-n sorgen, daß der Staat keinen Schaden nehme!). Die Geschäfte wurden nach der Wahl zwischen beiden getheilt, so daß jeder seinen Wirkungskreis (Provincia) hatte; dies geschah entweder nach freier Übereinstimmung od. durch das Loos; derjenige C., welcher das Commando erhielt, ging zu der Armee, der andere blieb in der Stadt. Waren beide in der Stadt, so wechselte die oberste Amtsführung monatlich, u. der die Regierung führende hieß C. major (nach And. der ältere an Jahren) u. hatte in seinem Geleite die Lictoren. War an verschiedenen Orten Krieg od. war der Krieg gegen einen mächtigen Feind zu führen, so zogen beide C-n aus, u. dann blieb im letzteren Falle das Heer zwischen beiden getheilt u. das Obercommando wechselte einen Tag um den andern. Nach Beendigung ihrer Regierungszeit konnten sie wegen ihrer Amtsführung zur Verantwortung gezogen werden; bei der steigenden Macht der Volkstribunen kam es aber auch vor, daß sie von diesen schon während der Regierung mit Strafe bedroht, ja wirklich mit (Gefängniß-) Strafe belegt wurden. Nach Niederlegung ihrer Würde führten sie den Titel Consulares u. gingen das nächste Jahr, später erst nach 5 Jahren als Proconsuln in eine Provinz, wo sie die unumschränkte Gewalt nicht nur in Kriegs-, sondern auch in Verwaltungssachen (nur Verträge u. Frieden durften sie nicht selbständig abschließen) u. das ausgedehnteste Strafrecht hatten. Die Wiederwahl zum Consulat war gestattet. Weil das Consulat die erste Stelle im Staate u. die oberste Würde aller Magistratus ordinarii war u. die Inhaber derselben ihre Namen auch dadurch verewigten, daß das Jahr ihres Regimentes in den Annalen (Consulares fasti) nach ihnen genannt wurde: so war dasselbe das Ziel, nach welchem der Ehrgeiz strebte. Doch verlor die Würde des Consulats seit Cäsar sehr, da sich derselbe auf 10 Jahre zum C. wählen ließ; noch mehr sank dieselbe im Werthe in der Kaiserzeit, da dieselben die C. schon nach 2 Monaten abdanken u. andere wählen ließen; die ersten im Jahre hießen dann Consules ordinarii, die folgenden Consules suffecti; sie präsidirten noch in dem, freilich nicht viel geltenden Senat u. hatten eine Art Jurisdiction, namentlich das Vormundschaftswesen. Ja es wurden unter den Kaisern C-n ohne Amt blos zur Titulation (Consules honorarii) ernannt, u. Consulares war nicht mehr ein gewesener C., sondern Einer von consularischem Range. Indeß dauerte die regelmäßige Besetzung des Consulats fort, ohnedaß dasselbe jedoch wieder an Ansehen gewann. Seit 338 n. Chr. wurde ein C. in Rom, der andere in Constantinopel designirt; das letzte Jahr, wo ein Privatmann das Consulat bekleidete, war 541, der letzte C. hieß Flavius Basilius; von 567 gab es nur noch einen C. perpetuus, nämlich den jedesmaligen Kaiser. In der letzten Periode, wo das Consulat von Privaten bekleidet wurde, hatte dasselbe in dem Oströmischen Reiche blos noch den Werth, daß es als eine Gunstbezeugung des Kaisers, welcher es verlieh, angesehen wurde u. daß es ein glänzendes Auftreten gestattete, welches inoessen[403] das Vermögen der C-n oft erschöpfte. Bei dem Amtsantritt erschienen die C-n damals im Triumphatorschmuck, in einer Toga picta u. Tunica palmata, mit goldenen Schuhen, auf einer Sella curulis sitzend getragen, in der Linken einen Stab mit einem Adlerbild, vor sich her die Lictoren mit lorbeerbekränzten Fasces; unter das begleitende Volk warfen sie dabei Geld aus u. vertheilten Geschenke. Die Festlichkeit beendigte eine Reihe von Circusspielen, deren Besorgung das wesentlichste Geschäft des C-s wurde. Der Aufwand bei dieser Solennitas consularis war so groß (er belief sich auf 2000 Pfd. Gold), daß Justinian ein beschränkendes Gesetz dagegen erließ. 2) In neuerer Zeit so v. w. Bürgermeister; 3) in Frankreich von Napoleon Bonaparte den 18. Brumaire (9. Nov. 1799) eingeführte, bis zu seiner Wahl zum Kaiser (den 18. Mai 1804) bestehende höchste Staatswürde der Republik. Während der Übergangsperiode von der Republik zum Kaiserreich regierten 3 Consuln, nämlich Bonaparte als erster, Anfangs auf 10 Jahre, seit 1802 auf Lebenszeit; Cambacérès als zweiter, ebenfalls auf 10 Jahre u. Lebrun als dritter auf 5 Jahre gewählt. Die Ernennung Bonapartes 1804 zum Kaiser endete das Consulat. Über die Regierung dieser C-n (Consulat), bes. Bonapartes, dessen Leibwache (Consulargarde) der Stamm zur nachmaligen alten Garde war, s. Frankreich (Gesch.) u. Französische Revolution; 4) (Hdlgsw.), der Abgeordnete eines Staates an Handelsplätzen, um das Interesse u. die Angelegenheiten der Kaufleute seines Landes wahrzunehmen u. dieselben in ihren Rechten zu schützen. Unter den Institutionen des neueren Völkerverkehrs, welche im Interesse des Handels eingerichtet worden sind, sind die Consulate die ältesten, obgleich sie früher unter anderen Namen vorkommen. Die Entstehung derselben fällt in die Zeit, wo der Handel sich selbst seine Existenz sichern mußte u. seinen Schutz nur fand entweder in einer städtischen Corporation, von welcher er ausging, od. in der Begründung selbständiger Corporationen im Auslande, od. auch später in dem Schutze der sich mehr u. mehr entwickelnden heimathlichen Staatsgewalt. Waren Handelsbeziehungen einmal an einem Orte angeknüpft, so war dann das erste Bedürfniß, die Gewinnung einer Jurisdiction, u. zwar nicht blos für Handelsgeschäfte unter den Angehörigen derselben Heimath u. mit den Fremden, sondern auch in andern Beziehungen, worein der Handelsbetrieb, sowie die Niederlassung an einem Orte verflechten kann, um gegen Willkühr u. Eigenmacht geschützt zu sein. Schon bei den Griechen war das Consulat bekannt, indem ein Bürger in seiner Stadt die Interessen eines fremden Staates vertrat (Proxenos, s.d.) Unter dem Namen C-n gab es zuerst im 12. Jahrh. namentlich in den Handelsstädten am Mittelmeere eigne Handelsrichter als Localobrigkeiten, deren Zahl in Folge der Kreuzzüge, bes. in den neugegründeten christlichen Reichen Syriens, sehr vermehrt wurde. Als später der Orient dem Islam wieder verfallen war, suchte man sich die einmal angeknüpften Handelsverbindungen durch Verträge bes. in Ägypten u. in den Barbareskenstaaten, zu sichern u. sich hierbei namentlich eine eigene Rechtspflege in der Errichtung von Consulaten zu verschaffen. Von derselben Zeit an wurden nicht mehr blos am Mittelmeere, sondern auch längs der Nord- u. Ostsee Handelsetablissements von italienischen Republiken, von den Seestädten Catalonien, Frankreichs u. Deutschlands gegründet u. zum Schutze derselben eigene, von den auswärtigen Staaten privilegirte richterliche Behörden eingesetzt, welche verschiedentlich, wie Adelmänner, Gouverneurs, Conservatoren, Protectoren u. C-n genannt wurden. Ihr Einfluß u. Ansehen war um so hervorragender, als es damals noch keine stehenden Gesandtschaften gab. Bei der Entwickelung des neueren Staatensystemes konnte indeß eine derartige exterritoriale Institution mitten im eigenen Lande nicht angemessen erscheinen, überall suchte man daher auch den Handel der Fremden den eigenen Gesetzen u. Gerichten zu unterwerfen, u. setzte eigene Handelsgerichte ein, deren Jurisdiction man auch den fremden Handel unterstellte. Überdies erhielten die fremden Nationen durch die Einrichtung stehender Gesandtschaften einen bei der auswärtigen Staatsgewalt unmittelbar wirksamen Schutz. Es blieb daher höchstens das Bedürfniß, in den einzelnen Handelsplätzen Agenten zu haben, welche sich an Ort u. Stelle der Handeltreibenden der eigenen Nation annehmen könnten u. zur Vermittelung der nationalen Handelsinteressen mit der Ordnung des auswärtigen Staates dienten. So sank das Institut der mittelalterlichen Handelsrichter u. der consularischen Jurisdiction zu einem bloßen Schutzverhältniß mit einer gewissen polizeilichen Auctorität für die Angehörigen der vertretenden Nation herab. Nur in den muselmanischen Staaten haben sich die Attributionen der C-n in immer größerem Umfange erhalten. Fast durchgängig ist selbst noch in neueren Verträgen den dortigen C-n eine Criminalgerichtsbarkeit über die Angehörigen der vertretenen Nation zugestanden, woraus denn das stillschweigende Zugeständniß der vollen bürgerlichen Gerichtsbarkeit über die Nationalen des C-s von selbst gefolgert werden darf. Nach der heutigen Staatenpraxis bilden die C-n eine eigene Art von Agenten, hauptsächlich für die Handels-, zum Theil aber auch für die sonstigen Verkehrsverhältnisse auswärtiger Staaten in einem fremden Lande, od. einzelnen Theilen od. Plätzen desselben. Sie heißen Generalconsuln, wenn sie für ein ganzes Land, od. einen größeren District bestellt sind. Die außerdem vorkommenden Namen: C-n, Viceconsuln, Consularagenten sind nicht entscheidend für die größere od. geringere Wirksamkeit der so Benannten. Ihre Einsetzung beruht nur auf dem Einverständniß der beiden betheiligten Staatsgewalten. Die Ernennung geschieht durch sogenannte Lettres de provision. Außerdem bedarf es der Genehmigung des fremden Staates, wo die Wirksamkeit des C-s sich äußern soll. Gewöhnlich erfolgt dieselbe durch ein sogenanntes Exequatur (s.d.) od. Placet, welches die dortige Staatsgewalt den Functionen des C-s ertheilt, u. dessen Qualität bei den eigenen Landesbehörden beglaubigt wird. Die gewöhnlichen Consularattributionen sind: Obsorge für die Erfüllung der etwa bestehenden Handels- u. Schifffahrtsverträge von Seiten der beiden vertragenden Staaten; daher Entfernung aller etwaigen Störungen durch geeignete Schritte bei den auswärtigen Behörden, durch Kenntnißnahme von den ankommenden Nationalschiffen u. deren Ladung, um darüber statistische Berichte abzufassen. Ferner steht ihm[404] auch die Ausübung der Paßpolizei zu, zugleich hat er die Verpflichtung, den ankommenden Nationalschiffen u. Handeltreibenden Schutz u. Beistand zu leisten u. die Befugniß, flüchtige Matrosen von dem auswärtigen Staate zu reclamiren; das Recht einer freiwilligen Gerichtsbarkeit für den vertretenen Staat, mindestens zu Beglaubigung der Schiffspapiere. Um diesen Pflichten nachkommen zu können, werden dem C. in der Regel sämmtliche Schiffspapiere, als Seepaß, Musterrolle, Bielbrief, auch wohl eine Abschrift des Manifests von dem ankommenden Schiffer in Verwahrung gegeben. Endlich besitzt der C. das Recht der schiedsrichterlichen Intervention u. Entscheidung, wenn eine solche von den Nationalen in Anspruch genommen wird. In den muselmanischen Staaten sind die Befugnisse erweitert. Zu den Vorrechten der C-n gehört wesentlich nur eine Unverletzbarkeit der Person, welche ihnen möglich macht, ihren Consulargeschäften ohne persönliches Hinderniß nachzukommen. Der bürgerlichen Gerichtsbarkeit des Landes, wo sie fungiren, sind sie regelmäßig unterworfen. Bisweilen ist ihnen das Recht eines besondern Gottesdienstes bewilligt. Bestimmte Ceremonialrechte, sowie bestimmte Ehrenbezeigungen finden nicht Statt. Sie bezeichnen ihre Wohnung durch das Wappen ihres Souveräns, nach dessen Rang sich ihr eigner Rang richtet. Die Beendigung u. Suspendirung ihrer Functionen ist dieselbe, wie bei den übrigen diplomatischen Functionen. Nicht selten treiben die C-n neben ihrem Amte auch ein kaufmännisches Geschäft, wenigstens müssen sie eine höhere kaufmännische Bildung besitzen. Sie beziehen für ihre Amtsthätigkeit entweder ein fixes Gehalt, od. nehmen für einzelne Dienste, wie Paßvisa, Ausstellung von Ursprungscertificaten u. dgl., gewisse tarifirte Gebühren in Anspruch. Vgl. Oppenheim, Handbuch der Consulate aller Länder, Erl. 1854; König, Preußens Consularreglement, Berl. 1854.
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