Gabinĭae legos

[830] Gabinĭae legos, 1) Gabinia ex tabellaria, s.u. Tabellariae leges; 2) a) vom Volkstribun Aul. Gabinius 67 v. Chr., daß Cn. Pompejus auf 3 Jahre innerhalb des Mittelmeeres zum Befehlschaber der, gegen die Seeräuber zu schickenden Flotte gewählt u. ihm gleiche Gewalt mit den Proconsuln in den Provinzen 50 römische Meilen vom Meere landeinwärts gegeben, auch die Macht verstattet würde, See- u. Landtruppen nach Bedürfniß anzuwerben u. ohne Rechenschaft Geld dazu aus dem Ärar zu nehmen; s. Seeräuberkrieg; b) von demselben 58 v. Chr., als er Consul war, daß den Provinzialen nicht Geld auf Zinsen gegeben würde od., wenn es geschähe, daß sie nicht auf den Wechsel verklagt werden dürften; c) G. lex de Senatu legatis dando, daß der Senat den auswärtigen Gesandten den ganzen Februar hindurch Audienz ertheilen solle.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 830.
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