Kramerinnung

[762] Kramerinnung (Kramergilde), in mehren größern Städten Deutschlands gesetzmäßig unter sich verbundene Gesellschaft, der Krämer. Wer an dem Kramerrecht Theil nehmen will, muß einen Lehrbrief aufweisen können u, wenigstens 2 Jahre als Commis conditionirt haben. Die Mitglieder dieser Innung heißen Kramerinnungsverwandte. Für die Aufnahme wird eine bestimmte Summe (Kramergeld), bezahlt u. auch jährlich ein Zuschuß geleistet. Die Vorsteher werden aus den angesehensten u. erfahrensten Kramern gewählt u. heißen Kramermeister od. Kramerherren. Auch hat diese Innung gewöhnlich einen Rechtsbeistand (Kramercosulenten), welcher schwierige Angelegenheiten ordnen u. berathen hilft. Das Haus, wo sich die Kramer versammeln,[762] heißt das Kramerhaus der Schrank, Kasten od. Truhe, worin die Kramerartikel, Freiheitsbriefe, Statuten u. andere Urkunden aufbewahrt werden, die Kramerlade od. Kramerkasse. Die landesgesetzlichen Verordnungen, welche sich auf eine solche Gilde beziehen, wie auch die Separatverbindlichkeiten, welche sie unter einander haben, heißen Kramerordnung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 762-763.
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