[231] Domänen (fr. Domaine, lat. Domanium, Domanialgut, herrschaftliches Gut), 1) im weiteren Sinne alles Eigenthum, welches der Staat zum Zweck der Production mit wesentlich gleichem Rechte, wie der Privatmann, besitzt, zum Unterschiede vom Staatsgut, worunter man auch die unmittelbar in der Staatswirthschaft zum Verbrauch kommenden Güter u. das unproductive Eigenthum des Staates begreift; 2) im engeren u. gewöhnlichen Sinne der productive Grundbesitz des Staates, welcher von diesem entweder selbst bewirthschaftet od. an Privaten zur Bewirthschaftung verpachtet wird, mit Ausschluß der Regalien u. aller nicht regalen industriellen Unternehmungen des Staates. In Deutschland war bis zum 18. Jahrh. statt D. der Name Kammergut gebräuchlich, doch erschien nicht der Staat als Eigenthümer desselben, sondern entweder der Landesherr od. auch die Herrscherfamilie, wobei jedoch der Grundsatz im Allgemeinen festgehalten wurde, daß die Erträge des Kammerguts zur Deckung der Regierungsausgaben ebensowohl wie der privaten Bedürfnisse des Landesherrn dienten. Nicht zu verwechseln mit den D. sind die Schatullgüter des Landesherrn, welche sich im unbeschränkten Privateigenthum desselben befinden; sowie ferner das Kronprivatgut, über welches dem jedesmaligen regierenden Herrn eine freiere Disposition ohne Controle Seitens der Stände zustand u. welches eine besondere Einnahmequelle desselben bildete.
I. Ursprung u. Geschichte der Domänen. Bei der ersten Organisation der Staaten überhaupt bildete der Ertrag des dem Staatsoberhaupt gehörigen Grundbesitzes die einzige, später, als man Unfreie u. Fremde besteuerte, die vornehmste Einnahmequelle zur Bestreitung des noch äußerst einfachen Staatshaushaltes. Dies war auch in den griechischen Freistaaten der Fall, nicht minder war in Rom, obgleich sich dort frühzeitig ein geordnetes Steuerwesen entwickelte, der Ager publicus anfangs von viel größerer Ausdehnung als das private Grundeigenthum. Während aber bei der fortschreitenden Vergrößerung des Staatsgebietes die Staatsländereien in den Provinzen sich mehrten u. meist von Generalpächtern ausgesaugt wurden, ging in Italien der öffentliche Grundbesitz mehr u. mehr in Privathände über, deren mitunter zweifelhaftes Recht Diocletian bestätigte, indem er zugleich das Staatsgut in den Provinzen zum Krongut machte. Auch in den Staaten des Mittelalters war Domanialgut, d.h. das eroberte od. ererbte Privateigenthum des Fürsten, dessen einzige Einnahmequelle u. der Grund seiner Macht; es blieb es, so lange der Erwerb ganz od. zum großen Theile aus der Naturalwirthschaft floß. Karl der Große ließ sein umfangreiches Domanialgut durch zahlreiche Beamte verwalten, welche die Erträge des Bodens entweder in natura od. auch in Geld verwandelt, an den Hof lieferten. Unter seinem Nachfolger kam ein Theil der D. durch fromme Schenkungen an die Todte Hand; das Übrige, soweit dasselbe nach der Theilung an Ludwig den Deutschen überging, fiel nach Aussterben der Karolinger an das Reich; so entstanden die Deutschen Reichs-D., ein Gemisch von Merovingischen u. Karolingischen Stammgütern u. eroberten öffentlichen u. privaten Gütern, Ländereien u. Rechten. Die Zahl dieser Domanialgüter war (nach Hüllmann) 123, aus ihnen wurde der Hof- u. Staatshaushalt, sowie die Erhaltung des Gefolges bestritten. Ihr Charakter als Reichsgut prägte sich immer schärfer aus, jemehr das Erbrecht der Krone gegen das Wahlrecht der Fürsten zurückgedrängt wurde. Hatten schon die Sächsischen Kaiser, obwohl sich ihr Thronrecht noch wesentlich auf die Erbfolge stützte, das Reichsgut durch Schenkungen an Geistliche u. an die Kirche bedeutend verringert, so waren von der Zeit an, wo der Wahlkaiser nicht mehr dasselbe Interesse für die Erhaltung der unvererbbaren Güter hatte, die Verleihungen u. Verpfändungen derselben ein beliebtes Mittel, um einflußreiche Vasallen zu gewinnen, Wahlstimmen zu erkaufen u. den Widerspruch einzelner Fürsten gegen die dynastischen Bestrebungen zum Schweigen zu bringen. Manche der Reichsgüter stiegen zu freien Städten empor, viele kamen unter die Herrschaft der Territorialherren u. wurden in deren Familien erblich, sei es daß sie an diese veräußert od. verpfändet u. nicht wieder eingelöst worden waren, od. daß sie mit den Reichsämtern ausgegeben, allmälig in den Familien der Territorialherren vererbt wurden. So kam es, daß zur Zeit der Auflösung des Deutschen Reichs in einzelne landesherrliche Gebiete kein einziges Domanialgut bei der Kaiserwürde verblieben war, dagegen ein großer Theil desselben als Kammergut sich im Besitz der souverain gewordenen Fürsten befand; dieses bestand zum Theil aus Amtslehen, d.h. solchen Gütern u. Besitzungen, welche den Herzögen, Grafen u. Vögten, als Verwaltungsbeamten, zur Bestreitung der mit Verwaltung ihrer Districte verbundenen Kosten od. als eigene Besoldung angewiesen waren. Später, bei weiterer Ausbildung des Lehnrechtes, kamen[231] diese Güter in erbliche Lehen u. wurden, wie die Ämter, mit ihren Rechten u. Befugnissen selbst in den Familien erblich. Ein anderer Theil bestand aus eigentlichen Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum gemeinen Lehendienste ruhte; ein dritter Theil aus allodialem Erbgut, ein vierter aus uneingelösten Reichspfandschaften ein fünfter aus Lehen von anderen, namentlich geistlichen Ständen, deren Schutzherren die Reichsfürsten geworden waren, u. aus den durch die Reformation u. die politischen Ereignisse im Anfang des 19. Jahrh. säcularisirten geistlichen Gütern. So unzweifelhaft die D. als Reichsgut eine Pertinenz der Landeshoheit, nicht der Dynastie waren, wie dies auch in Frankreich u. England trotz des Widerspruchs einzelner Herrscheranerkannter Grundsatz war, so wenig ließ sich dies von dem Domanialgute der einzelnen deutschen Fürsten nach dem ganzen Umfange desselben behaupten. In der Rheinbundsacte wurde den mediatisirten Fürsten das volle Privateigenthumsrecht über ihre D. zugestanden, während die D. der souveränen Fürsten, der französischen Auffassung gemäß, Staatsgut wurden. Die Sonderung des Privatvermögens von dem Staatsgute war unter den obwaltenden Umständen, wollte man in einzelnen Punkten genau zu Werke gehen, unendlichschwierig. Preußen erkannte im Allgemeinen Landrecht dem Staate das Eigenthum an den D. u. dem Oberhaupte desselben die ausschließliche Benutzung derselben zu, auch das bürgerliche Gesetz durch Österreichs betrachtet die D. im Allgemeinen (Ausnahmen finden nur in einzelnen Theilen der Monarchie statt) als Staatsgut, ebenso die Verfassung Baierns. In den übrigen deutschen Staaten findet sich entweder ein Theil des Domanialgutes als Schatullgut od. Fideicommiß ausgesondert, so im Königreich Sachsen, Württemberg, Hannover (wo jedoch die Octroyirung vom 1. August 1855 auf eine Änderung der bestehenden Verhältnisse abzielt), Kurfürstenthum Hessen; od. die D. gelten als Patrimonialgüter der Landesherren, mit der Verpflichtung zu den Ausgaben des Staates beizutragen, wie in Braunschweig, Sachsen-Weimar u. Hessen-Darmstadt, welches letztere jedoch ein Drittel des Domanialgutes als reines Staatsgut ausgesondert hat.
II. Die Verwaltung der D. gehört gegenwärtig in den meisten Staaten zum Ressort des Finanzministeriums, wenn nicht, wie in Rußland, ein besonderes Ministerium, od. wie in England, eine, eigene unabhängige Behörde diesem Zwecke dient. Im Mittelalter befaßten sich die Fürsten meist selber mit der Verwaltung, bis allmälig collegiale Behörden eingerichtet wurden, so 1501 die Hofkammer in Wien, nach welcher die späteren Domänenverwaltungen den Namen Kammer u. die von ihnen verwalteten Kassen die Bezeichnung Kämmereikassen erhielten. Der Ertrag der D. erscheint in den meisten Staaten in Form des Pachtzinses, da die Selbstbewirthschaftung durch Beamte nur in Ausnahmefällen nach ökonomischen Grundsätzen zu billigen, in keinem Falle aber in Ländern u. Landestheilen zweckmäßig ist, wo die Landwirthschaft schon eine höhere Entwickelung erlangt hat. Da indeß auch die gewöhnliche Verpachtung manche Übelstände, namentlich die Verschlechterung der Güter durch die Ausnutzung von Seiten eines Pachters, welchem nach Ablauf seiner Pachtzeit der Zustand des Gutesgleichgiltig ist, zur Folge haben kann, so versuchte man, nachdem man die Pachtperioden, wie es der immer complicirter werdende landwirthschaftliche Betrieb erforderte, bereits bedeutend verlängert hatte, durch Erbpacht ein besseres Resultat zu erzielen. Dies geschah namentlich von Staatsregierungen, welche auf Vermehrung der Bevölkerung bedacht waren, indem sie vorzugsweise unbenutzte Landesstrecken an Erbpächter gegen mäßigen Zins verliehen. Aber der Vortheil, welchen die bessere Instandhaltung des Gutes bei dem Erbpacht gewährt, wird für den Staat durch den Nachtheil aufgewogen, daß er den schon an sich geringen Zins nicht den allgemeinen wirthschaftlichen Verhältnissen angemessen steigern kann. Daher erscheint Mehrern der Verkauf der D. die für den Staat lucrativste Nutzung derselben u. überall gerathen, wo die Landwirthschaft auf der Höhe zeitgemäßer Ausbildung steht. Betrachteten aber viele Staatsrechtslehrer schon die Erbzinsverleihung der D. als ein bedenkliches Auskunftsmittel, so geschah dies in noch höherem Maße in Bezug auf den Verkauf derselben. Seit dem 17. Jahrh. galt in Deutschland die von den römischen Juristen namentlich in Frankreich aufgestellte Lehre von der Unveräußerlichkeit der D. u. behielt ihre Geltung auch im 18. Jahrh., während in England u. Frankreich zahlreiche Domänenverkäufe vorkamen. In beiden Staaten war vor ihren großen Umwälzungen von den letzten Herrschern ein großer Theil des Domanialguts nach u. nach verschleudert worden u. die Französische Republikvollendete in dieser Beziehung das Werk Ludwigs XIV. u. XV. Daß in Deutschland das entgegengesetzte Princip Geltung bewahrte, beruhte auf dem Streben der Fürsten, dem Kammergute den ihm in den meisten Fällen zukommenden ursprünglichen Charakter als Patrimonialgut des Herrscherhauses zu erhalten, welcher den D. Frankreichs u. Englands fremd war. Erst nach der Auflösung des Deutschen Reiches wurde auch in den deutschen Staaten, hauptsächlich durch den Einfluß des napoleonischen Regierungssystemes, der Grundsatz der Unveräußerlichkeit der D. beseitigt; nur Kurhessen suchte nach der Rehabilitirung des vertriebenen Fürstenhauses denselben aufrecht zu erhalten, um die Domänenverkäufe, welche unter französischer Herrschaft stattgefunden hatten, rückgängig zu machen. Von den neueren Staatspolitikern werden die Vortheile, welche der Staat durch den Verkauf der D. erreicht, als den jeder anderen Nutzung überwiegend angesehen, sobald nämlich die Privatwirthschaft einen ungleich günstigeren Nutzeffect von denselben zu erzielen vermag, als der Staat. Dann vermöge auf der einen Seite der Staat das mobilisirte Capital vortheilhafter zu verwenden, auf der anderen erhöhe er die Steuerkraft der Unterthanen, wogegen das Bedenken, die Verringerung des Domanialgutes werde die Steuerlast des Landes vermehren, nicht Stich halte. Natürlich wollen sie die Erträge des Verkaufs nicht als Verbrauchscapital, sondern als Anlagecapital, sei es in gemeinnützigen Anlagen, wie z.B. Eisenbahnen, od. zur Tilgung von Anleihen, welche zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen sind, verwendet wissen. Daß der Staatscredit sich durch Veräußerung der D. verringere, halten sie für einen unbegründeten Einwurf, weil der Credit des Staates sich lediglich nach dem Maße der Ordnung im Finanzwesen u. nach der Höhe der Steuerkraft seiner Unterthanen richte. Auf jeden Fall aber ist die vortheilhafteste Weise der Veräußerung der D. die[232] allmälige, welche mit den Gütern der am meisten cultivirten Landestheile beginnt, in den minder cultivirten die Hebung der Cultur abwartend. Wenn den Vertretern der Veräußerung der D. das politische Bedenken, welches aus der Verringerung der D. eine Schwächung der Macht des Staatsoberhauptes gegenüber der Landesvertretung folgere, in sofern als grundlos gilt, als der moderne Culturstaat das patrimoniale Wesen abgeworfen habe u. eine Rückkehr zu demselben dem Verfalle gleichbedeutend sei, so spricht dagegen auch bei ihnen ein wirthschaftspolizeiliches Bedenken für die Erhaltung des Domanialgutes bei Waldungen u. für die Bewirthschaftung desselben durch Staatsbeamte. Denn bei der langen Dauer der Umtriebszeit ist die Forstwirthschaft für den Privatmann unbequem, während der Staat die Verminderung des Waldbestandes ohne gleichzeitige Ergänzung nicht zugeben darf, wenn als Folge derselben eine Entwässerung des Bodens, Überschwemmungen, Nachtheile für die Gesundheit der Bewohner, Theuerung des Brenn- u. Nutzholzes u. andere Übel zu befürchten sind. (Vgl. Forstwirthschaft).
III. Statistik. Die D. u. die Einkünfte aus denselben sind in den deutschen Staaten, namentlich in den kleineren, da in ihnen das patriarchalische Staatswesen sich am längsten erhalten hat, sehr bedeutend. So bilden sie in den beiden Mecklenburg von 125 QM. 45% der gesammten Oberfläche des Landes. Ähnliche Verhältnisse bestehen in den Anhaltinischen Ländern, in Nassau betragen die eine Nutzung abwerfenden Domanialgüter 1/5 des gesammten Grund u. Bodens, 5 Mill. Fl. an Werth (ausschließlich der Schlösser). Im Herzogthum Koburg-Gotha beliefen sich die Einkünfte aus den D. (ohne Abzug der Verwaltungskosten) im Jahr 1854 auf 511,400 Rthlr., während die Gesammteinnahme des Staates, einschließlich eines Zuschusses von 67,619 Rthlrn. aus den D., nur 575,600 Rthlr. betrug. Das Verhältniß des Domänenertrages zum Gesammteinkommen des Staates ist nach Procenten ausgedrückt, in Anhalt-Dessau nahe an 48% = 623,000 Thlr. (185657); Mecklenburg-Schwerin 43,75% = 1,500,000 Thlr. (1855); Schweden (mit Einrechnung der Einkünfte aus dem übrigen Staatsvermögen) 34,5; = 4,962,800 Rthlr. (1855); Hannover 20,17% = 1,614,800 Thlr. (185354); Kurhessen 20% = 741,000 Thlr. (1849); Baiern 19,66% = 8,137,412 Thlr. (185561); Hessen-Darmstadt 19% = 1,039,800 Thlr. (184547); Baden über 18% = 2,271,412 Thlr. (185657); Württemberg 17% = 2,147,924 Thlr. (185558); Rußland (bei dem zum Ertrage in sehr niedrigem Verhältniß stehenden Umfange des Domanialgutes) 13,6% = 37,550,000 S.-Rubel; Vereinigte Staaten von Nordamerika 12% (durch Landverkäufe erzielt) 8,917,654 Doll. (185556); Dänemark beinahe 12% = 1,699,000 R.-Bthlr. (185558); Preußen (eingeschlossen die Landverkäufe) 10,1% = 8,446,586 Thlr. (1856); Griechenland nicht ganz 10% (eingeschlossen die Landverkäufe) = 1,782,373 Drachmen (1856); Königreich Sachsen 9,5% = 971,040 Thlr. (185557); Schweizer Eidgenossenschaft (inbegriffen der Ertrag des Bundescapitals) 8% = 224,136 Fr. (1857); Portugal 5% (inbegriffen Regale) = 630 Mill. Reïs (185657); Belgien etwa 4% (eingeschlossen die Wegzölle) = 5,130,000 Fr. (1856); Frankreich 2,5% (mit Ausschluß der Staatswaldungen) = 40,788,332 Fr. (1856); Niederlande 1,8% = 1,307,699 Fl. (1856); Österreich 1,5% = 3,620,944 Fl. C.-M. (185455); Norwegen 1,5% mit Einschluß der Zehenden = 52,400 Speciesthir. (185457); Großbritannien 0,4% = 281,561 Pfd. Sterling.
IV. Literatur. Vgl. Moser, Von der Reichsstände Landen, 1769; Posse, Über Sonderung reichsständischer Staats- u. Privatverlassenschaften, 1790; Schreiber, Von Kammergütern, Lpz. 1754; Nicolai, Verwaltung der Domänen in Preußen, 1802, 2 Thle.; Hüllmann, Geschichte der Domänenbenutzung in Deutschland, Frkf. 1807; Schneider, Über Kammergüter u. Civillisten deutscher Fürsten, Lpz. 1831. Krätzer, Über Ursprung u. Eigenthum der Domänen in Deutschland, München 1840; Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde, Bonn 1842; Böttger, Über die Kammergüter. u. Domänen in den sächsischen Landen, 1846; Über die Domänenfrage im Herzogthum Sachsen-Meiningen; Über denselben Gegenstand im Herzogthum Sachsen-Altenburg, 1853; Pernice, Rechtsgutachten über denselben Gegenstand, 1853; Vollert, Die Domänenfrage, 1853.
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