[900] Marklosung, diejenige Art des Näherrechts (s.d.), welche dem Einmärker gegen den Ausmärker zusteht, so daß der Einmärker, wenn ein Grundstück an einen Ausmärker verlaust werden soll, das Vorrecht beanspruchen u. statt des letzteren eintreten darf. Sie kommt entweder als Landlosung vor, welche jedem Inländer bei Veräußerung eines Grundstücks an einen Ausländer zusteht, od. als M. im engeren Sinne, welche dem Gemeindemitgliede bei Veräußerungen an das Mitglied einer anderen Gemeinde zukömmt.