[109] Melioration (v. lat. Melioratio), 1) Verbesserung; 2) Grundstücksverbesserung durch bessere, zweckmäßigere Bearbeitung, Anlegung von Abzugs od. Bewässerungsgräben, von Baumpflanzungen. Sie kommen bes. dann in rechtlichen Betracht, wenn dieselben von Jemand aufgewendet wurden, welcher nicht selbst Eigenthümer der Sache gewesen ist, u. die Sache darauf an einen Dritten restituirt werden muß. Wie weit dem Urheber der Meliorationen dann die auf die M. verwendeten Kosten ersetzt werden, richtet sich im Allgemeinen nach den Grundsätzen über Erstattung von Impensen (s.u. Impensae). Bei M. des Lehns (M. feudi). wenn sie nicht blos in Folge einer zweckmäßigen Erhaltung des Lehns, wohl aber durch die Mühe u. Arbeit des Vasallen bewirkt worden u. zur Zeit der Trennung des Lehns von dem Allod noch vorhanden sind, müssen die Allodialerbeu für dieselben entschädigt werden. Daher Meliorationsfond, Einkommen, welches in Contracten od. Testamenten zu gewissen Verbesserungen angewiesen worden ist.