[835] Impensae (Impensen, v. lat.), 1) Kosten, insbesondere solche, welche durch einen Civil- od. Criminalproceß veranlaßt worden sind; 2) die auf eine Sache während des Besitzes derselben gemachten Verwendungen u. Ausgaben. Sie werden gemeinrechtlich eingetheilt in: a) I. necessariae, welche zur Erhaltung der Sache od. ihrer Integrität erforderlich waren; b) I. utĭles, welche darauf verwendet wurden, um die Sache zu verbessern u. ihren Werth u. Ertrag zu erhöhen (Meliorationen); c) I. voluptuarĭae, wenn sie nur die Erhöhung der Annehmlichkeit, das Vergnügen u. die Erfüllung individueller Wünsche der jeweiligen Besitzer bezweckten. Wird die Sache später von einer andern Person als ihr Eigenthum vindicirt, so hat jeder Besitzer, mit einziger Ausnahme des Diebes, das Recht, die Sache wegen der I. necessariae bis zu deren Ersatz zu retiniren, u. dasselbe Recht steht auch dem gutgläubigen Besitzer wegen der I. utiles zu. Derjenige dagegen, welcher die Sache mit dem Bewußtsein eines fremden Rechtes an derselben besaß, hat bezüglich der I. utiles nur das Recht, dieselben wegzunehmen (Jus tollendi), u. dasselbe gilt für alle Besitzer bezüglich der I. voluptariae.