[127] Menestrels (v. lat. Ministerialis, d.i. Dienstmannen) hießen in Nordfrankreich, Minstrels in England, während des Mittelalters solche Spielleute od. Jongleurs (s.d.), welche zugleich Dichter waren, an den Höfen der Könige wie der kleinen Dynasten gehalten wurden u. eben in Rücksicht auf ihr dienendes Verhältniß als Hofkünstler ihren Namen M. erhielten. Auch als die Poesie der Troubadours u. Trouvères (s. b.) verstummte u. die Jongleurs in der Achtung sanken, bestanden an den Höfen noch lange eigne Jongleurbanden, die dann gewöhnlich unter einem Roi des ménéstrels, Director od. Kapellmeister, standen od. in den Städten eine besondere, durch Ordnungen u. Statuten geregelte Zunft (Corporation des ménétriers) bildeten. In England errichtete 1381 Johann von Gaunt zu Tutbury in Staffordshire einen Gerichtshof der M. (Court of Minstrels) mit der Vollmacht, innerhalb fünf benachbarter Grafschaften den M. ihre Gesetze zu geben, ihre Streitigkeiten zu schlichten u. diejenigen zu verhaften, welche vor dem Gerichtshofe, der jährlich den 16. August gehalten wurde, zu erscheinen sich weigerten. Ein Freiheitsbrief gab ihnen das Recht, einen König der M. sammt vier Beamten zu ernennen; die das Präsidium führten. Diese wurden jährlich erwählt. Gegen das Ende des 16. Jahrh. hatten die M. alles Ansehn verloren, daß 1597 die Königin Elisabeth von England eine Verordnung erließ, nach welcher umherziehende M. als Landstreicher bestraft werden sollten. Seit dieser Zeit wird ihrer nicht mehr gedacht.