[671] Paraphernalvermögen (Bona parapherna), das Vermögen einer Ehefrau, soweit sie es nicht dem Ehemanne als Heirathsgut, Dos (s.d.), hingegeben hat. Hinsichtlich des Vermögens dieser Art bleibt die Ehefrau nach Römischem Rechte während der Ehe vollkommen unbeschränkt u. alleinige Eigenthümerin, sie kann daher mit demselben schalten u. walten, wie sie will, u. der Mann hat keine Rechte daran, als welche ihm ausdrücklich von der Frau übertragen worden sind. Auch in letzterem Falle, namentlich wenn dem Ehemanne die Verwaltung des P-s eingeräumt worden ist, entsteht kein besonderes eherechtliches Verhältniß, sondern es treten nur die gewöhnlichen Verpflichtungen ein, wie sie sich aus der Natur der abgeschlossenen Übereinkunft ergeben; doch hat die Frau, wenn sie dem Ehemanne die Verwaltung des P-s überlassen hat, dafür ein gesetzliches Pfandrecht an dem gesammten Vermögen des Letzteren. Nach deutschen Particularrechten sind jedoch die Rechte des Ehemannes an dem P. vermöge seines Mundiums über die Ehefrau meist ausgedehnter. Dem Ehemanne steht hiernach meist an dem ganzen Vermögen der Frau[671] mindestens ein gesetzliches Nießbrauchsrecht zu; will die Ehefrau sich einen Theil des Vermögens zu besonderer Nutznießung u. Verwaltung vorbehalten, so muß sie dies bes. erklären. Vermögenstheile dieser Art pflegen dann Receptitiengut (Bona receptitia) genannt zu werden. Ganz cessirt der Begriff des P-s da, wo sich das System der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft (s.d.) erhalten hat.