[931] Regierungsform, 1) so v.w. Verfassungsform, in so fern dadurch der Unterschied bezeichnet wird, ob die oberste Gewalt im Staate Einer Person (Monarchie) od. mehren Personen (Republik mit entweder aristokratischem od. demokratischem Charakter) zusteht, vgl. Staat; 2) die Grundsätze, nach welchen, u. die Art u. Weise, in welcher die Staatsgewalt ausgeübt u. die öffentlichen Geschäfte besorgt werden. Wichtige Unterschiede in dieser Beziehung liegen darin, ob die Anordnungen u. Handlungen der Staatsgewalt lediglich von dem persönlichen Ermessen u. Belieben ihrer jeweiligen Besitzer abhängen (absolutistische, bald patriarchalische, bald despotische), od. an gesetzliche Bedingungen u. Schranken gebunden sind (constitutionelle R.); sodann, ob die Entscheidungen über Angelegenheiten, welche die Kreise des bloßen Privatlebens überschreiten, lediglich von der Staatsgewalt u. deren Organen ausgehen (Bureaukratie u. Centralisation), od. ob den besonderen Gesellungen im Staate, namentlich den Gemeinden u. Corporationen, die Befugniß zusteht, ihre Angelegenheiten unabhängig von der Staatsgewalt zu besorgen (Selbstregierung, Decentralisation). Überhaupt hängen die Unterschiede der R. wesentlich davon ab, wie die größere od. geringere Concentration der Macht im Staate sich mit der Theilung der öffentlichen Geschäfte u. der Berechtigung u. Verpflichtung bestimmter Personen od. Gruppen im Staat, dieselben zu besorgen, durchkreuzt, u. in den mannigfaltigen Verschiedenheiten, welche jeder dieser Factoren für sich u. eben so ihre Combination zuläßt, liegt der Grund, daß die Geschichte des wirklichen Staatslebens eine große Mannigfaltigkeit von R-en der Augen legt.