Rittersprung

[195] Rittersprung (Vorritt), Recht, daß adelige Besitzer eines Mannlehngutes, wenn sie keine männlichen Erben u. keine Mitbelehnten hatten, ihr Gut ohne weitere Erlaubniß des Lehnsherrn veräußern od. anderweitig vererben konnten, wenn sie noch im Stande waren vor dem Lehnhof, früher in voller Rüstung, später mit dem Schwert gegürtet, mit Schild, Stiefeln u. Sporen, ohne Hülfe, bes. ohne den Steigbügel zu berühren, sich auf das Pferd zu schwingen. Der R. geschah mit Ceremoniel, unter Vorreitung von vier Trompetern. Der letzte R. in Sachsen geschah 1778.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 195.
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