Sedes apostolĭca

[735] Sedes apostolĭca (lat., d.i. der apostolische Sitz), 1) Anfangs die Kirche, welche von einem Bischof gegründet war; 2) nach dem jetzigen Sprachgebrauche der päpstliche od. römische Stuhl im Gegensatze zum bischöflichen (S. episcopalis). Der gesetzliche Inhaber desselben ist der rechtmäßig von den Cardinälen gewählte Papst, welcher denn auch bis zu seinem Tode im vollen Besitze der Rechte als Oberhaupt der Katholischen Kirche bleibt. Obgleich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, hat derselbe doch von jeher, mit geringer Unterbrechung, in Rom gestanden. Alle Verordnungen u. Entscheidungen, welche vom Papste herrühren, sind, als vom Apostolischen Stuhle ausgehend, für die Kirche von bindender Kraft. S. impedīta, bezeichnet im Canonischen Recht den Zustand des päpstlichen od. eines bischöflichen Stuhles, wo der rechtmäßige Inhaber entweder von seinem Sitze gewaltsam entfernt od. der Verkehr mit ihm fast unmöglich gemacht worden ist. Wird der Papst gefangen weggeführt, so treten die Cardinäle interimistisch ein, um die unverschiebbaren Regierungssachen zu besorgen; ist dagegen nur der Verkehr mit ihm sehr erschwert, so haben die Bischöfe für ihre Diöcesen in dringlichen Fällen, jedoch mit Vorbehalt, zu entscheiden. Bei gewaltsamer Wegführung des Bischofes von Seiten äußerer Feinde hat das Domcapitel einen Capitelvicar zu ernennen u. nach Rom zu berichten, wird er aber durch die eigene Staatsregierung von seinem Sitze entfernt, so hat der Generalvicar wie gewöhnlich sein Amt im Namen des Bischofs zu verwalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 735.
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