[234] Domcapitel, das Collegium der Chorherren (s. Canonici) an einer bischöflichen od. erzbischöflichen Kirche, bestehend aus dem Dompropst (s. Propst), Domdechant (s. Decan), Domcustos (s. Custos), Domscholaster, Domcantor u. mehreren Domherren; mit Einschluß des Bischofs od. Erzbischofs bildet es das Domstift. Es macht ein für sich bestehendes Collegium aus, mit eigenen, von denen des Bischofs geschiedenen Rechten, dient demselben zur Berathung bei wichtigen Kirchensachen, entscheidet durch Stimmenmehrheit, führt bei Abwesenheit od. Tod des Bischofs die Regierung des Stiftes u. wählt den neuen Bischof. Bei den Domstiftern waren. die Canoniker meist adliche Herren, welche, gemeiniglich nicht residirend, das Einkommen ihrer Pfründen anderwärts verzehrten. Die laufenden Geschäfte, namenlich den Chordienst, besorgten die Vicare, die auch Bürgerliche sein konnten. Jetzt ist bei den meisten katholischen D-n keine Ahnenprobe, ja nicht einmal Adel mehr zur Befähigung zu einer Domstelle nöthig, sondern Verdienst u. Gelehrsamkeit entscheidet bei der Berufung. Als in der Reformation mehrere Bischöfe protestantisch wurden, dauerten ihre D. nichts desto weniger als protestantische D. fort, so die D. zu Naumburg, Magdeburg, Havelberg etc.; andere wurden aufgehoben u. das Einkommen zu milden od. gelehrten Zwecken verwendet, wie von den Capiteln zu Meißen u. Merseburg Professorenstellen an der Universität gegründet wurden. Die Bischöfe waren meist fürstliche Personen u. führten den Titel fort od. hießen Administratoren. Seit der Französischen Revolution haben diese D. aufgehört od. große Veränderungen erlitten; so auch die katholischen Capitel.