[941] Strumpfbänder, Bänder, mit welchen die Strümpfe unter dem Knie fest an das Bein gebunden werden; damit diese Bänder nicht zu sehr in das Bein einschneiden u. die Circulation des Blutes stören, sind sie aus einem breiten Streifen von verschiedenem Stoffe verfertigt, meist gefüttert, auch wohl wattirt; an beiden Enden des Streifes sind schmale Bänder angenäht, mit welchen das eigentliche Zubinden bewirkt wird. Auch hat man elastische S., in welche Drahtfedern eingenäht sind u. welche mit einem Schlosse zugemacht werden. Bei Vermählung fürstlicher Paare ist es an einigen Höfen Gebrauch, daß unmittelbar nach der kirchlichen Einsegnung u. den Vorstellungsceremonien (Cour) an die Gäste u. Geladenen (doch nur an die Herren) seidene Bänder unter dem Namen S. vertheilt werden, worauf sofort die Festlichkeit geschlossen ist. Diese Bänder, ungefähr 1 Zoll breit u. 6 Zoll lang, von schwerstem seidenen Stoff, sind von der Landesfarbe der Braut (z.B. bei den sächsischen Fürstenhäusern grün mit silbernen Fransen) u. tragen gewöhnlich den Namenszug od. den Anfangsbuchstaben des Namens der Braut. Dieser Gebrauch beruht darauf, daß während bei Privatpersonen nach Canonischem Recht die Ehe schon nach vollzogener Trauung rechtsgültig ist, bei Fürsten dagegen nach (altgermanischem) Privatfürstenrecht die Gültigkeit erst nach vollzogenem Beilager eintritt. Das Ganze ist also von rein symbolischer Bedeutung. Ein ähnlicher Gebrauch findet auch noch bei der ländlichen Bevölkerung in einigen Gegenden Deutschlands, bes. in Schlesien u. der Lausitz, statt, hat sich aber nur noch als ein Rest alter Sitten erhalten, dem jetzt die symbolische Bedeutung fehlt, da dort ebenfalls das Canonische Recht gilt.