[467] Theilungsklagen (Judicia divisoria) heißen die Klagen, welche bei einer bestehenden Gemeinschaft von Vermögensrechten, die Mehren ungetheilt zustehen können, den einzelnen Theilhabern wider einander auf Aufhebung dieser Gemeinschaft gegeben sind. Gegenstand der T. ist zunächst Theilung des gemeinschaftlichen Gutes, doch können dieselben auch auf persönliche Leistungen, wie Mittheilung des aus der gemeinschaftlichen Sache gezogenen Gewinnes, Ersatz der Verwendungen etc. gerichtet sein. Die T. werden im Römischen Recht auch als Judicia duplicia u. Actiones mixtae bezeichnet, weil dabei jeder der Theilhaber als Kläger auftreten u. ebenso als Beklagter belangt werden kann. Als einzelne Arten kennt das Römische Recht a) Actio communi dividundo, welche auf Theilung der durch einen Gesellschaftsvertrag od. durch sonstige Umstände gemeinschaftlich gewordenen Gegenstände geht; b) Actio familiae erciscundae, welche mehren Miterben od. solchen, welche an Stelle von Miterben deren Rechte auszuüben haben, z.B.[467] Universalfideicommissaren, wegen der Theilung des erbschaftlichen Vermögens, soweit es gemeinschaftlich ist u. nicht etwa nach Disposition des Erblassers gemeinschaftlich bleiben soll, zusteht; c) Actio finium regundorum, welche dann gegeben ist, wenn die Grenzen an einander anstoßender Grundstücke verschiedener Eigenthümer streitig u. deshalb ungewiß sind. Die Klage geht solchenfalls zunächst auf die Ermittelung der wahren Grenzen, kann die Ungewißheit aber nicht durch solche Ermittelung gehoben werden, auf Theilung des streitigen Stückes, welches alsdann als zwischen den Anliegern gemeinschaftlich betrachtet wird.