Versio in rem

[519] Versio in rem (V. in utilitatem), die Verwendung in eines Anderen Vermögen, so daß der Letztere dadurch bereichert worden ist. Aus einer solchen Verwendung kann unter Umständen gegen den Bereicherten eine Klage erwachsen. Die erste u. ursprüngliche Anwendung hiervon findet sich im Römischen Rechte bei dem Verhältniß des Haussohnes zum Hausvater. Wenn der Erstere zum Vortheil des Hausvaters ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat u. dem Letzteren dadurch ein Vermögensvortheil zugegangen ist, gleichviel ob derselbe in unmittelbarem Gewinn od. in Bestreitung von Ausgaben, welche sonst dem Vater obgelegen hätten, bestanden hat, so haftet der Vater demjenigen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen wurde, mittelst der Actio de in rem verso auf soviel, als der ihm zugegangene Vortheil reicht. Über dieses Verhältniß hinaus wurde die Klage aber später auch auf freie Stellvertreter ausgedehnt u. daher überhaupt Jedem, welcher Etwas zur Förderung des Nutzens eines Dritten hergegeben hat, so daß der Dritte hierdurch bereichert worden ist, eingeräumt. Vorausgesetzt wird dabei nur, daß derjenige, welcher das Geschäft einging, dies auch in der Absicht that, dem Anderen dadurch einen Nutzen zu verschaffen u. ihn wegen desselben verbindlich zu machen, sowie, daß dadurch das Vermögen des Anderen auch wirklich vermehrt od. ihm eine pflichtmäßige Ausgabe erspart wurde. War dagegen das Aufgewendete nur ein unnützer Aufwand, od. erlangte der Andere nur mittelbar durch das Rechtsgeschäft einen Vortheil, so fällt die Klage hinweg. Auch gebt die Klage immer nur bis auf den Betrag der wirklichen Bereicherung u. nicht weiter.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 519.
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