Vorwerk

[704] Vorwerk, 1) zu einem Landgute gehöriges, aber davon entferntes, zur Bewirtschaftung der entlegenen Felder angelegtes u. mit den erforderlichen Wirtschaftsgebäuden versehenes Gehöfte, auf welchem oft das Güste- od. Geltevieh gehalten wird; 2) Haus, zu welchem bedeutende Feldwirthschaft u. die nöthigen Wirtschaftsgebäude gehören u. welches in der Vorstadt ob. nahe bei einer Stadt liegt; 3) jede künstliche Uferbefestigung; 4) so v.w. Vorliegende Werke, s.u. Außenwerke c).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 704.
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