[69] Beamte (officers; employés; impiegati).
Inhalt: I. Begriffsbestimmung. Art des Dienstverhältnisses. II Einteilung der B. III. Voraussetzungen für die Erlangung der Anstellung. Anstellungsakt. IV. Pflichten und Rechte aus dem Dienstverhältnis. V. Vermögensrechtliche Ansprüche. Besoldungsverhältnisse. VI. Auflösung des Dienstverhältnisses. Wohlfahrtseinrichtungen. VII. Anzahl und Gesamtbezüge der Bediensteten.
I. Die bei den Eisenbahnen beschäftigten Personen sind unter dem Sammelbegriff »Eisenbahnbedienstete« zusammenzufassen.[69] Als solche sind sie ganz allgemein betrachtet Personen, die ihre Arbeitskraft, zumeist unter Ausschluß einer anderweitigen Tätigkeit, einem Bahnunternehmen gegen ein entsprechendes Entgelt widmen und sich hinsichtlich ihrer Tätigkeit der disziplinaren Gewalt der Bahnverwaltung unterwerfen. Bedienstete in diesem Sinne sind alle Angestellten und Arbeiter, dagegen können zu den Bediensteten nicht die Personen gezählt werden, die sich, wie z.B. Bahnärzte, Agenten u.s.w., ohne Unterordnung unter die dienstliche Gewalt der Verwaltung und ohne Verzicht auf anderweitige Tätigkeit lediglich zu gewissen, entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten.
Im Dienste der Staatseisenbahnen wie in dem der Privateisenbahnen lassen sich zwei Hauptgruppen von Bediensteten unterscheiden, nämlich B. und Arbeiter. Wegen der letzteren s. Arbeiter. Was den Begriff des B. anlangt, so ist er nicht einheitlich festgelegt und nicht scharf umgrenzt. Im allgemeinen wird nach den in Deutschland üblichen Anschauungen als B. jeder angesehen, der im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste in einem öffentlichen Amte angestellt ist. Ist hiernach der Ausdruck »B.« zunächst nur auf die Träger eines öffentlichen Amtes, also bei Eisenbahnen nur auf die bei Staatsbahnen Angestellten anzuwenden, so gebraucht man doch mit Rücksicht darauf, daß die bei Privatverwaltungen angestellten Personen wenigstens teilweise zugleich öffentlich-rechtliche Funktionen, nämlich die der Bahnpolizei, ausüben, auch für die Angestellten der Privatverwaltungen die Bezeichnung »B.«. So werden bei den deutschen Privatbahnen zumeist alle nicht zu den Arbeitern gehörigen Bediensteten als B. bezeichnet, wogegen es bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen üblich ist, als Bahnbeamte nur eine höhere Kategorie von Angestellten zu erklären und im Gegensatze zu den B. Unterbeamte, Diener u. dgl. zu unterscheiden.
Das Dienstverhältnis der bei der Staatseisenbahnverwaltung Angestellten ist teils ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis (Staatsbeamte), teils ein rein privatrechtliches.
Zu den Staatsbeamten zählen bei der preußischen Staatseisenbahnverwaltung:
A. die etatsmäßigen B., d.h. die, denen eine im Besoldungsetat der Staatsbahnverwaltung unter Titel 1 der Ausgaben vorgesehene Stelle verliehen worden ist;
B. die außeretatsmäßigen (diätarischen) B. Diese zerfallen:
1. in B., die sich noch im Probe- oder Vorbereitungsdienst befinden und die vorgeschriebene Prüfung noch nicht abgelegt haben (Dienstanfänger). Zu diesen gehören:
a) die Dienstanfänger des mittleren technischen und nichttechnischen Eisenbahndienstes (Aspiranten und Zivilsupernumerare),
b) die im Probedienst beschäftigten versorgungsberechtigten Dienstanfänger für die Stellen der Unterbeamten;
2. in B., die nach vollendeter Probe- oder Vorbereitungszeit die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
Die im Beamtenverhältnis befindlichen Personen sind entweder unkündbar (lebenslänglich) angestellt oder auf Kündigung, so daß sie jederzeit im Wege der vorbehaltenen Kündigung entlassen werden können, oder auf Widerruf, der ihre jederzeitige Entlassung ohne Kündigung ermöglicht.
Die höheren B. werden stets unkündbar angestellt. Im Kündigungsverhältnis werden alle Dienstanfänger nach bestandener Prüfung bei ihrer Aufnahme in das außeretatsmäßige Beamtenverhältnis angestellt. Die etatsmäßigen mittleren und ein Teil der unteren B. können nach einer fünfjährigen befriedigenden Staatsdienstzeit unkündbar angestellt werden. Auf Widerruf werden nur die Anwärter für die mittleren Stellen und die versorgungsberechtigten Anwärter für Unterbeamtenstellen während der Dauer des Vorbereitungsdienstes beschäftigt.
Auf Grund eines Dienstvertrages privatrechtlicher Natur, für den in der Hauptsache die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611630) und die »Gemeinsamen Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige u.s.w.« maßgebend sind, werden bei den preußischen Staatsbahnen beschäftigt:
a) die Hilfskräfte im unteren Dienste (z.B. Aushelfer, Hilfsbahnwärter, Hilfsweichensteller u.s.w.),
b) die Gehilfen im mittleren Dienste,
c) die weiblichen Hilfsbediensteten (Aushelferinnen, Schrankenwärterinnen).
Bei der bayerischen Staatseisenbahnverwaltung unterscheidet man (s. Beamtengesetz vom 8. September 1908) gleichfalls etatsmäßige und nicht etatsmäßige B. Erstere erlangen die Unwiderruflichkeit der Anstellung entweder nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 3 Jahren (die in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten vom 6. September 1908 in den Klassen 112 aufgeführten B.) oder nach einer solchen von 10 Jahren (die übrigen in den Klassen 1330 der Gehaltsordnung benannten B). Das Dienstverhältnis der nicht etatsmäßigen B. ist dauernd widerruflich.[70] Dem nicht etatsmäßigen Personal reihen sich die Anwärter, Aspiranten und Gehilfen des technischen und administrativen Dienstes an.
Ähnlich sind die Verhältnisse bei den badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen geregelt.
Die Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen sind nicht unmittelbare Staatsbedienstete und gelten für sie besondere Normen (Dienstordnung). Soweit durch diese nicht eine Verschiedenheit in den Rechten und Pflichten bedingt ist, finden auf die Staatsbahnbeamten die für Staatsbeamte und -diener geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.
II. Im allgemeinen kann man bei Staats- und Privatbahnen Angestellte für den höheren, mittleren und unteren Dienst unterscheiden. Zu dem höheren Dienste gehören die B., die durch ihre Vorbildung und ihre Fähigkeiten dazu berufen sind, leitende Posten bei den Zentralverwaltungsstellen oder sonstige mit einem bestimmten Grade von Selbständigkeit und Verantwortlichkeit verbundene Stellungen wahrzunehmen.
In Deutschland ist der Begriff des höheren Eisenbahnbeamten nicht scharf umgrenzt. Ohne weiteres werden die Stellen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden (Generaldirektionen, Eisenbahnzentralamt, Eisenbahndirektionen u.s.w.), ferner die mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige betrauten Oberbeamten dem höheren Eisenbahndienst zugerechnet. Zuweilen greift aber der höhere Eisenbahndienst noch weiter, wie z.B. in Bayern, Württemberg und Baden, wo höhere B. auch im Betriebsdienst, insbesondere bei der Besetzung der Verwalterstellen großer Bahnhöfe vorübergehend Verwendung finden.
In Preußen gehören zu den höheren B. die Präsidenten und Mitglieder des Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Vorstände der Betriebs- (in neuerer Zeit werden kleinere, sog. Nebenbetriebsämter ausnahmsweise auch mit mittleren Beamten besetzt), Verkehrs-, Maschinen- und Werkstättenämter und Bauabteilungen sowie die Hilfsarbeiter bei dem Eisenbahnzentralamt und den Eisenbahndirektionen (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister). Den höheren B. werden ferner auch zugerechnet die Rechnungsdirektoren, Chemiker und Hauptkassenrendanten.
Zum mittleren Dienste gehören die technischen und nichttechnischen Bureaubeamten (einschließlich Zeichner und Kanzlisten), die Oberbahnhofs-, Obergüter- und Oberkassenvorsteher, Eisenbahnassistenten und Bahnhofsverwalter, Werkstättenvorsteher, Werkmeister, Oberbahnmeister, Bahnmeister I. Klasse, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Schiffskapitäne I. Klasse, Schiffskapitäne, Steuermänner, Schiffsmaschinisten und Maschinisten bei elektrischen Anlagen sowie die Diätare und Aspiranten dieser Beamtenklassen.
Zum unteren Dienste gehören die Werkführer, Wagenmeister, Rangiermeister, Telegraphisten, Lademeister, Unterassistenten, Bahnhofsaufseher, Fahrkartenausgeber, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Seemaschinenwärter, Weichensteller I. Klasse, Lokomotivheizer, Feuermänner, Triebwagenführer, Schiffsheizer, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Bureaudiener, Brückengeldeinnehmer, Eisenbahngehilfinnen, Weichensteller, Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Stationsschaffner (Pförtner und Bahnsteigschaffner), Brückenwärter, Kranmeister, Schaffner, Matrosen, Rangierführer, Bahn- und Kranwärter, Nachtwächter und Steindrucker.
In Bayern gehören zum höheren Dienst: die Präsidenten der Eisenbahndirektionen, Oberregierungsräte, Regierungsräte, Oberinspektoren, Oberbauinspektoren, Obermaschineninspektoren, Direktionsräte, Obergeometer, Direktionsassessoren, Eisenbahnassessoren u.s.w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnverwalter, Bahnverwalter, technischen Eisenbahnsekretäre, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnmeister u.s.w.; zum unteren Dienste die Oberwerkführer, Oberrangiermeister, technischen Oberassistenten, Oberpackmeister, Oberlokomotivführer, Wagenmeister, Bauassistenten, Werkführer, Maschinisten, Rangiermeister, Bureauassistenten, Packmeister, Direktionsdiener, Stationsaufseher, Lokomotivheizer, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Weichensteller, Blockwärter, Kanalaufseher u.s.w.
In Sachsen zählen zum höheren Dienste: der Präsident der Generaldirektion, die Oberräte, Finanzräte, Finanzamtmänner, Finanzassessoren, Direktionsreferendare u.s.w.; zum mittleren Dienste die Oberbahnhofs- und Obergütervorsteher, die Bahnhofs-Güter- und Kassenvorsteher, die Oberbahnmeister, Obertelegraphenmeister, Bahnmeister und Telegraphenmeister 1. und 2. Klasse, die Eisenbahnsekretäre und -obersekretäre, Hauptkassierer, Bahnverwalter I. und II. Klasse, Bausekretäre und Bauobersekretäre, Botenmeister, Bureauinspektoren, Eisenbahnassistenten und Stationsverwalter, Heizhausvorsteher 1. und 2. Klasse, Kassierer, Lokomotivführer u.s.w.; zum unteren Dienste die Bauaufseher, Bahnwärter, Stationswärter, Rottenführer, Bureau- und Kassendiener, Eisenbahnschreiber, Stationsaufseher, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Feuermänner 1. und 2. Klasse, Maschinenwärter 1. und 2. Klasse, Materialausgeber, Pförtner, Stationsschaffner, Telegraphenaufseher, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenwärter, Weichenwärter 1. und 2. Klasse, Werkführer, Werkstattsaufseher, Zeichner, Zugschaffner u.s.w.
In Württemberg gehören zu den höheren B. die Vorstände und Mitglieder der Kollegien, die Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, Bahnhofinspektoren u.s.w.; zu den mittleren B. die Oberbahnsekretäre, Bahnhof- und Güterverwalter, Bahnhof- und Güterkassiere, Materialverwalter, Eisenbahnsekretäre, Oberbahnassistenten, Stationsverwalter, Stationskassiere, Kanzleiassistenten; zu den unteren B. die Stationsdiener, Bremser, Tag- und Nachtwächter, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer, Bahnhofaufseher, Schrankenwärter, Bahnwärter, Oberbahnwärter, Weichenwärter, Stationswärter, Blockwärter, Haltepunktvorsteher, Haltestellevorsteher, Lokomotivheizer und Lokomotivführer.
In Baden gehören zum höheren Dienst: Der Generaldirektor der Staatseisenbahnen, die Abteilungsvorstände und Mitglieder bei den Kollegialmittelstellen, die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten[71] bei Zentralstellen, die Vorstände von Zentralanstalten und Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung der Gehaltsklasse I und II u.s.w.; zum mittleren Dienste die Bureaubeamten bei Zentralverwaltungen der Gehaltsklasse I und II, Hauptmagazinverwalter, Magazinsmeister, Eisenbahningenieure der Gehaltsklasse I und II, Geometer der Gehaltsklasse I und II, mittlere technische B. der Gehaltsklasse I und II, Zeichner der Gehaltsklasse I und II, Schreibbeamte der Gehaltsklasse I und II, Vorstände von Stationsämtern I, II, III und von Güterverwaltungen, Bahnmeister und Telegraphenmeister der Gehaltsklasse I und II, Lokomotivführer der Gehaltsklasse I und II, Maschinisten der Gehaltsstufe I und II, Schiffskapitäne und Schiffsmaschinisten der Gehaltsklasse I und II, Zugrevisoren, Zugmeister der Gehaltsklasse I und II, Werkstättenvorsteher, Werkmeister der Gehaltsklasse I und II u.s.w.; zum unteren Dienste die Bureaudiener, Magazinaufseher, Fahrkartendrucker, Vorsteher von Stationsämtern IV und V, Weichenwärter, Schirrmeister der Gehaltsstufe I und II, Schirrmänner, Diener, Schaffner im Bahnsteigdienst der Gehaltsklasse I und II, Rottenführer, Bahnwärter, Lokomotivheizer der Gehaltsklasse I und II, Maschinenwärter, Wagenrevidenten, Schiffsheizer, Schaffner der Gehaltsklasse I und II, Bremser, Werkführer der Gehaltsklasse I und II, Wagenwärter u.s.w.
Das Personal der österreichischen Staatsbahnen zerfällt in B., Unterbeamte, Diener, Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte, Aushilfsdiener, Manipulantinnen, Arbeiter und die mit besonderem Dienstvertrag angestellten Personen. Zu den statusmäßig eingereihten Bediensteten gehören nur die B., Unterbeamten und Diener, die übrigen Bediensteten werden gegen Taggeld oder Taglohn beschäftigt.
In Österreich werden zum höheren Dienst die Zentralinspektoren, Oberinspektoren, Inspektoren u.s.w.; zum mittleren Dienst die Bahn-, Bau-, Maschinenkommissäre, Offiziale, Revidenten, Bahnkonzipisten, Adjunkten, Geometer I., II. und III. Klasse, Kapitäne I., II. und III. Klasse u.s.w. gerechnet. Die Angestellten, die den unteren Dienst versehen, heißen Unterbeamte oder Diener, zu ihnen gehören die Werkmeister, Maschinenmeister, Lokomotivführer, Maschinisten, Offizianten, Skottisten, Stationsmeister, Wagenmeister, Wagenrevisoren, Werkführer, Zugsrevisoren, Beleuchtungsmeister, Dolmetsche, Hafenmeister, Kanzlisten, Magazinsmeister, Oberkondukteure, Platzmeister, Maschinenaufseher, Oberheizer, Wagenaufseher, Kanzleidiener, Kondukteure, Lokomotivheizer, Portiere, Stationsaufseher, Magazinsdiener, Stationsdiener, Wächter u.s.w.
In Belgien unterscheidet man Bedienstete des höheren Dienstes (Fonctionnaires), Bedienstete des mittleren Dienstes (Employés) und Bedienstete des niederen Dienstes (Agents subalternes).
Das Personal der französischen Bahnen ist, mit Ausschluß der Arbeiter, aus sogenannten Agents commissionnés und Agents en régie zusammengesetzt. Erstere sind definitiv angestellt und können nur wegen eines begangenen Verbrechens entlassen werden, letzteren wird aber gekündigt, sobald sie entbehrlich sind.
In der Schweiz pflegt man Beamte und Angestellte, erstere den höheren Dienst umfassend, zu unterscheiden.
III. Die Voraussetzungen für Erlangung einer Anstellung im Eisenbahndienst sind bei den einzelnen Verwaltungen verschiedenartig geregelt, zeigen jedoch im Bereiche der einzelnen Staaten eine größere oder geringere Übereinstimmung. Zunächst wird bei fast allen kontinentalen Bahnen die Erfüllung gewisser Vorbedingungen bezüglich der persönlichen Eignung der Bewerber gefordert, u. zw.:
1. Staatsangehörigkeit. Sie ist bei den bestehenden Staatsbahnen vielfach ein unbedingtes Erfordernis. Privatbahnen können, müssen aber in der Regel nicht von ihren Angestellten die Staatsangehörigkeit fordern.
2. Ein bestimmtes Lebensalter, dessen Höchstgrenze beim Eintritt in den Staatsdienst in Deutschland 40, in Österreich 35, in Frankreich, Belgien und England 30 Jahre beträgt.
3. Körperliche Tauglichkeit. Die Bewerber müssen in körperlicher Hinsicht den Bestimmungen über die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit genügen, insbesondere das vorgeschriebene Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen besitzen.
4. Die Bewerber müssen ferner schuldenfrei sein, auch müssen sie unbescholten sein, d.h. sich in ihren bisherigen Lebensverhältnissen achtbar geführt haben.
5. Die Bewerber sollen im allgemeinen der aktiven Militärdienstpflicht bereits genügt haben oder für die Friedenszeit davon befreit sein.
Über die Anstellungsberechtigung der sog. Militäranwärter für bestimmte mittlere und untere Stellen des Staats- und Privatbahnbetriebs s.u. »Anstellungsberechtigung«.
Abgesehen von den obigen allgemeinen Erfordernissen muß die Bahnverwaltung im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Betriebes streng darauf halten, daß niemand angestellt oder zur Dienstleistung verwendet wird, der nicht die für den betreffenden Posten notwendige Befähigung besitzt. Die Befähigung wird im einzelnen Falle festgestellt:
1. durch den Nachweis eines bestimmten Maßes an Schul- und Fachbildung,
2. durch erfolgreiche Zurücklegung einer Probe- oder Vorbereitungszeit von vorgegeschriebener Dauer,
3. durch Abnahme von Prüfungen.
Was ersteren Punkt anlangt, so richten sich die Anforderungen naturgemäß nach dem Posten, auf dem jemand Verwendung finden[72] soll. Bezüglich der höheren B. s.u. Ausbildungs- und Prüfungswesen.
Von den Bewerbern für mittlere Beamtenstellen wird bei den preußischen Staatsbahnen, abgesehen von den für einzelne Beamtenkategorien vorgesehenen besonderen Erfordernissen (z.B. Nachweis des erfolgreichen Besuchs eines Gymnasiums oder einer diesem gleichartigen Lehranstalt bis Obersekunda oder Prima oder einer technischen Fachschule u.s.w.) namentlich verlangt, daß sie eine deutliche und geläufige Handschrift schreiben, sowie Sicherheit in der Rechtschreibung und in den gewöhnlichen Rechnungsarten einschließlich der Dezimalbruch- und Verhältnisrechnung besitzen, ferner hinreichende Fähigkeit, sich schriftlich angemessen auszudrücken und genügende Kenntnisse in der Erdkunde, insbesondere über Deutschland und die benachbarten Länder.
Die Bewerber für die unteren Beamtenstellen müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und mit ganzen benannten Zahlen in den vier Grundarten rechnen können, soweit nicht für einzelne Stellungen noch besondere weiter gehende Schulkenntnisse gefordert werden. Wagenwärter, Stellwerksschlosser, Lokomotivheizer und Lokomotivführer, Maschinenwärter und Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkmeister, Bahnmeister und technische Bureauassistenten müssen nach näherer Vorschrift der für sie maßgebenden besonderen Bestimmungen in den betreffenden Handwerken gehörig ausgebildet und in Werkstätten praktisch beschäftigt gewesen sein.
Ähnliche Anforderungen werden an die Bewerber auch bei den übrigen deutschen und bei den meisten anderen kontinentalen Bahnen, wie z.B. in Österreich, Frankreich, Schweiz, Rußland u.s.w. gestellt. Abweichend wird dagegen in England und Nordamerika verfahren, wo von dem Personal bei seinem Eintritt keine besonderen Vorkenntnisse verlangt werden. Diese werden vielmehr erst dadurch erworben, daß das Personal zunächst in allen Dienstzweigen Verwendung findet und allmählich in einem besonderen Dienstzweig vorrückt, wodurch es eine große Vertrautheit mit allen auf den Dienst und die Bahnverhältnisse bezüglichen Einrichtungen erlangt und es dem einzelnen gelingt, bei entsprechender Befähigung nach und nach gegebenenfalls die höchsten Posten des Betriebsdienstes zu erreichen. Seit einer Reihe von Jahren haben aber auch die englischen und nordamerikanischen Bahnen begonnen, für eine gründlichere Ausbildung des Personals Sorge zu tragen. S. Ausbildungs- und Prüfungswesen und Fachschulen.
Die Anstellung erfolgt im Staatseisenbahndienst bezüglich der höheren Stellen durch den Landesherrn, soweit sie nicht dem zuständigen Minister übertragen ist, bezüglich der übrigen Stellen im allgemeinen durch letzteren oder durch die Direktionen; bei Privatbahnverwaltungen erfolgt die Anstellung in den obersten Stellen durch den Vorstand der Gesellschaft (Verwaltungsrat u.s.w.) oder in dessen Auftrag durch die Direktion, nur ausnahmsweise durch die Generalversammlung.
Der Unterschied zwischen der öffentlichrechtlichen Mandatsstellung der im Staatsdienste Angestellten und der bloß privatrechtlichen Stellung der außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten von Staats- und Privatbahnen findet auch in der Form der Anstellung Ausdruck.
Staatsbeamte werden durch Dekret (Anstellungs-, Bestallungsurkunde, Verfügung) ernannt; ihr rechtliches Verhältnis ist durch die Gesetzgebung und durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt, so daß es bei ihnen des Abschlusses von Dienstverträgen nicht bedarf. Die Ordnung der Dienstverhältnisse der Personen dagegen, denen die Eigenschaft von Staatsbeamten nicht zukommt, erfolgt nach den Grundsätzen des Dienstvertrages, u. zw. entweder durch Abschluß eines besonderen Übereinkommens zwischen Bahnunternehmen und Bediensteten oder und das ist die Regel dadurch, daß der Bedienstete sich den sämtlichen bestehenden und künftig zu erlassenden Dienstvorschriften bei seiner Einstellung unterwirft und diese als für sich verbindlich anerkennt.
Dem Akte der Anstellung folgt zunächst die Abnahme des Diensteides, sofern er nicht schon früher, bei der Einstellung (z.B. in Preußen von den Zivilsupernumeraren und den Aspiranten) abgelegt worden ist. Näheres s.u. Diensteid.
IV. Aus der Anstellung erwachsen für den B. einerseits Pflichten, anderseits Rechte. Beide ergeben sich für Staatseisenbahnbeamte teils aus den allgemeinen, für Staatsbeamte geltenden Vorschriften, teils aus besonderen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für alle B. im Staatseisenbahndienste), für die sonstigen Bediensteten aus den Bestimmungen des besonderen Dienstvertrages oder aus allgemeinen, das Dienstverhältnis des Personals regelnden Normen, die vielfach auch in einer besonderen[73] Vorschrift (in Preußen: Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige der Staatseisenbahnverwaltung, in Österreich: Dienstordnung [Dienstpragmatik] für die Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen u.s.w.) zusammengefaßt sind.
Die Dienstpflichten sind teils allgemeine, d.h. sämtlichen Angestellten obliegende; teils besondere, die nur einzelnen bestimmten Beamtenklassen mit Rücksicht auf ihre Stellung und ihre dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.
Zu den allgemeinen Dienstpflichten des B. gehören: besondere Treue und Gehorsam gegen den Landesherrn, gewissenhafte Wahrnehmung des dienstlichen Interesses, ungesäumte Befolgung der von den Vorgesetzten erteilten Anweisungen, musterhaftes Betragen in und außer dem Dienste, Wahrung des Dienstgeheimnisses, vollständige Hingabe seiner geistigen und sittlichen Kräfte an das Amt als an einen Lebensberuf. Danach sind dem B. Nebenbeschäftigungen oder Nebenerwerb entweder ganz verboten oder nur mit besonderer Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet. Seinen ihm zur Ausübung des Amtes zugewiesenen Wohnort darf der B. ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten nicht verlassen. Er ist verpflichtet, die Dienststunden genau innezuhalten und bei dringenden Veranlassungen auch außerhalb der festgesetzten Dienststunden jederzeit zu arbeiten. Bei Erkrankungen oder sonstigen Dienstbehinderungen hat er sofort seinem nächsten Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. Auch muß der B. im Dienste die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen.
Der Umfang der besonderen Dienstpflichten ergibt sich für jeden einzelnen B. einerseits schon durch die zugewiesene Stellung, anderseits durch die Dienstanweisung oder Instruktion. Sehr zahlreich sind besonders in Deutschland die Dienstanweisungen für die B. des mittleren und unteren Dienstes; für die höheren B. (Mitglieder der Direktionen, Amtsvorstände, Hilfsarbeiter u.s.w.) sind entsprechende Bestimmungen durch die Verwaltungsordnungen, Geschäftsordnungen u.s.w. gegeben.
Hinsichtlich der Feststellung dieser besonderen Dienstpflichten steht das kontinentale System, bei dem die besonderen Dienstpflichten jedes Angestellten bis in die Einzelheiten durch verwaltungsseitige Vorschriften geregelt werden, im Gegensatz zu dem System bei den englischen und amerikanischen Bahnen, bei denen noch immer das Schwergewicht darauf gelegt wird, daß jeder auch noch so niedrig gestellte B. im vollen Vertrauen seiner Vorgesetzten die ganze Verantwortlichkeit seiner Amtsverrichtungen selbst trägt, weshalb die Vorschriften möglichst kurz gehalten sind, um die selbständige Denkungs- und Handlungsweise der B. nicht zu beschränken, sondern ihr vielmehr einen möglichst weiten Spielraum zu lassen.
Die Verletzung der Dienstpflichten durch die B. muß mit Rücksicht auf die Gefahren, die eine Pflichtversäumnis hervorrufen kann, besonders streng geahndet werden. Für die. Behandlung der Verletzung der Dienstpflichten bestehen bei den meisten Verwaltungen besondere Disziplinarvorschriften (s.d.) unter Festsetzung bestimmter Disziplinarstrafen und des Verfahrens bei ihrer Verhängung. Für Staatseisenbahnbeamte finden die für Staatsbeamte allgemein geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung. Abgesehen von der disziplinaren Behandlung unterliegen Pflichtverletzungen von B. aber auch der strafgerichtlichen Ahndung, falls diese Pflichtverletzungen sich als von den Strafgesetzen mit Strafe bedrohte Handlungen oder Unterlassungen darstellen; schließlich kann mit Rücksicht auf die Schadensersatzpflicht der B. gegebenenfalls auch ihre zivilrechtliche Inanspruchnahme erfolgen.
Was die Rechte der B. anlangt, so sind diese teils formeller, teils vermögensrechtlicher Natur. Zu jenen gehören das Recht auf Rang und Titel, auf entsprechende Uniform oder ein sonstiges Dienstabzeichen, ferner im Rahmen seiner Amtsbefugnisse Anspruch auf. Gehorsam seiner Untergebenen und Befolgung seiner Anordnungen durch das Publikum. Damit der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen oder Vorschriften der Verwaltungsbehörde berufene B. ungehindert sein Amt ausüben kann, bestehen zu seinem Schutze zahlreiche gesetzliche Bestimmungen.
V. An vermögensrechtlichen Ansprüchen kommen den B. insbesondere zu:
1. das ständige Diensteinkommen (Gehalt, Monatsbesoldung, Taggeld u.s.w. sowie der dem Dienstorte entsprechende Wohnungsgeldzuschuß oder an seiner Stelle Dienstwohnung);
2. Zulagen und Nebenbezüge, teils in Form von Funktions-, Orts- oder Personalzulagen, teils als Ersatz für besonderen Dienstaufwand (Reisekosten-, Umzugskosten-, Fahrgebühren u.s.w.);
3. nach Maßgabe der bei den einzelnen Staaten in Geltung stehenden Normen, Gehaltsvorrückungen (Dienstalterszulagen) nach Ablauf bestimmter Fristen;[74]
4. sonstige Begünstigungen vermögensrechtlicher Art (Freifahrt, freie ärztliche Behandlung u. dgl.);
5. Ruhegenüsse bei Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen;
6. Witwen- und Waisengelder für ihre Hinterbliebenen.
Die Höhe der Besoldung hängt von den verschiedensten Umständen, von den allgemeinen Lebensverhältnissen des betreffenden Landes, von Angebot und Nachfrage, von dem Grade der erforderlichen Vorbildung und insbesondere von der Dauer und Sicherheit der Stellung ab. Bedienstete, die ohne weiteres ihrer Stellung enthoben werden können, müssen infolgedessen im Verhältnis besser bezahlt werden als andere, deren Dienstverhältnis gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen und Voraussetzungen lösbar ist. Vielfach sind deshalb die Besoldungen bei Staatsbahnen, deren Bedienstete sich in der Regel einer gesicherten Stellung erfreuen, niedriger als bei Privatbahnen; auch bei Privatbahnen, bei denen die Altersversorgung der Angestellten durch Pensionsfonds sichergestellt ist, sind die Besoldungen niedriger als bei anderen, wo dies nicht der Fall ist.
Die Art der Entlohnung ist verschieden, im allgemeinen lassen sich drei Hauptformen unterscheiden: feste Entlohnung nach Zeit, Entlohnung nach Größe der Leistung und schließlich eine Vereinigung dieser beiden Formen, wonach nur ein Teil der Bezüge fest zugesichert ist, während der andere Teil von dem Umfange und der Größe der Leistung sowie von dem finanziellen Erfolge abhängig gemacht wird. Entlohnung nach Zeit ist die am häufigsten vorkommende, die bezüglich der Beamten des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei Staats- wie auch bei Privatbahnen zumeist zur Anwendung kommt. Die Form der Bezahlung nach Maßgabe der Leistung, von der fast durchweg nur bei dem Arbeiterpersonal Gebrauch gemacht wird, ist nur noch bei einzelnen Beamtenklassen der nordamerikanischen Eisenbahnen üblich. Bei der dritten Art der Entlohnung beabsichtigt die Verwaltung, entweder den B. an dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens zu interessieren (so z.B. in Dänemark, Frankreich, Italien), indem sie ihm eine Beteiligung am Nettogewinn verspricht, oder sie stellt ihm eine besondere Vergütung für den Fall in Aussicht, daß seine Leistung den gewöhnlichen Arbeitsdurchschnitt übersteigt.
Um die B. an der wirtschaftlichen Gebarung zu interessieren, haben zahlreiche Bahnverwaltungen Prämien für Ersparnisse an Material eingeführt. Außerdem bestehen auch Prämien für Entdeckung oder Verhütung von Schäden u.s.w.
Besonders auffällig ist die Verschiedenheit der Besoldung der Angestellten, die eine leitende Stellung innehaben; während bei Privatbahnen die ständigen Bezüge der Generaldirektoren nicht selten 100.000 M übersteigen, auch Präsidenten einzelner großer nordamerikanischer Eisenbahnunternehmungen Gehälter von 50.00075.000 Dollars, Vizepräsidenten bis zu 18.000 Dollars, Controllers zu 15.000 Dollars u.s.w. beziehen, erheben sich die Gehälter der obersten kontinentalen staatlichen Eisenbahnverwaltungsstellen nicht über 20.000 M.; so erhalten z.B. die Präsidenten des preußischen Eisenbahnzentralamts und der Eisenbahndirektionen 12.000 M., die Präsidenten der bayerischen und der Generaldirektor der sächsischen Staatseisenbahnen 13.000 M., der Präsident der württembergischen Staatseisenbahnen 11.000 M.
Bei den kontinentalen Bahnen wird für die B. vielfach eine gemeinschaftliche Gehalts- oder Besoldungsordnung aufgestellt, in der sie nach Maßgabe des Gehalts in Klassen eingeteilt sind. Nach den Dienstklassen richten sich zugleich der jeweilige Wohnungsgeldzuschuß, die Tage- und Reisegelder, Umzugskosten u.s.w., die innerhalb ein und derselben Dienstklasse gleich bewertet sind.
Die Gehälter der B. bilden einen ganz erheblichen Teil der Gesamtausgaben bei Staatsbahnen wie bei Privatbahnen. Mit Rücksicht hierauf müssen die Bahnverwaltungen auch entsprechend wirtschaftlich verfahren und haben hauptsächlich dafür zu sorgen, daß nicht überflüssiges Personal angestellt und daß das zu entlohnende Personal genau nach der voraussichtlichen oder tatsächlich vorhandenen Arbeitsmenge bemessen werde.
Eine erhöhte Fürsorge für eine wirtschaftliche Personalgebarung erscheint um so dringender geboten, als die meisten Eisenbahnverwaltungen (so in Deutschland, Österreich, Ungarn, England, Italien, Schweiz u.s.w.) in den letzten Jahren sich veranlaßt gesehen haben, die Bezüge der B. und auch die Löhne der Arbeiter angemessen zu erhöhen, wodurch eine sprunghafte Steigerung der Personalkosten eingetreten ist.
Nicht minder verschieden als die Besoldungsverhältnisse sind die Beförderungsverhältnisse. Bei den Staatsbahnen bestehen meist bestimmte Grundsätze, nach denen den B. innerhalb gewisser Grenzen Gehaltserhöhungen nach einer Anzahl von Jahren (1 bis 5 Jahre) gewährt werden, so z.B. in Österreich-Ungarn, Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden u.s.w.[75]
[76] Besoldungsverhältnisse einzelner Bahnen.
Die Gehälter der B. des höheren, mittleren und unteren Dienstes bei den preußischen, bayerischen, badischen, sächsischen und württembergischen Staatsbahnen ergeben sich aus nebenstehender Übersicht (Seite 76).
Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen für die etatmäßigen Beamten durchweg 3jährige Vorrückungsfristen für die Erreichung höherer Gehaltsstufen. Die Vorrückung erfolgt in den oberen Stellen Mitglieder der Direktionen, Vorstände der Ämter, Regierungsbaumeister und Eisenbahnbauinspektoren, Rechnungsdirektoren, Hauptkassenrendanten) um je 600 M., in den mittleren Stellen um je 400 M., bzw. 300 M. und 250 M., im unteren Dienst um 200, bzw. 120, 100, 90, 80, 60 und 30 M.
Auch bei den übrigen deutschen Staatsbahnen bestehen fast durchweg 3jährige Vorrückungsfristen (einzelne 2jährige Vorrückungsfristen finden sich bei den sächsischen Staatsbahnen, insbesondere für das Lokomotivpersonal). Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt die Vorrückung im höheren Dienst (Gehaltsklasse 6, 7, 9, 12) um 500 M., im mittleren Dienst um 300 bis 400 M., im unteren Dienst um 150 M. Bei den sächsischen Staatsbahnen erfolgen die Vorrückungen im mittleren Dienst um 300 bis 450 M., im unteren Dienst um 100300 M.
Das Höchstgehalt wird je nach der Zahl der Gehaltsstufen in Preußen zumeist in 1521 Jahren, bei der bayerischen Staatsbahn fast durchweg in 21 Jahren, bei der sächsischen Staatsbahn zumeist in 1215 Jahren erreicht.
Bei den Reichseisenbahnen wird der Wohnungsgeldzuschuß in die Gehälter eingerechnet. Daneben beziehen die B. noch einen nicht pensionsfähigen Zuschuß von verschiedener Höhe. Die teilweise etwas höher als in Preußen bemessenen Besoldungen finden ihre Begründung u.a. auch in den politischen Verhältnissen.
2. Österreichische Eisenbahnen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die B. in 7 Dienstklassen (IVX) und jede Dienstklasse in mehrere Gehaltstufen eingeteilt.
Beamtenaspiranten werden unter Voraussetzung der Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen und mindestens 2jähriger Praxis zu B. der X. Dienstklasse ernannt.
Nachstehend folgt das Gehaltsschema der österreichischen Staatsbahnbeamten:
Nach den bestehenden Vorschriften für das Zeitavancement erwirbt jeder B. unter der Vorraussetzung einer befriedigenden Dienstleistung nach Maßgabe der für den Status, dem er angehört (Status I für Hochschüler, Status II für absolvierte Mittelschüler, Status III für B. mit geringerer Vorbildung), festgesetzten Wartefristen Anspruch auf Beförderung in höhere Dienstklassen und innerhalb dieser auf Vorrückung in höhere Gehaltsstufen bis zur Erreichung eines bestimmten Endgehaltes.
Den Hochschülern ist nach 20 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Inspektoren (Gehalt 48006000 K), den absolvierten Mittelschülern nach 19 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Oberrevidenten (Gehalt 36004400 K), allen übrigen B. nach 15 Dienstjahren die Beförderung in die Dienstklasse der Offiziale (Gehalt 28003200 K) gewährleistet. Soweit nicht die Beförderung in höhere Dienstklassen durch das Zeitavancement zugesichert ist, erfolgt diese nach Maßgabe der Würdigkeit unter der Voraussetzung der Versehung entsprechender Posten. Innerhalb der oberen Dienstklassen erfolgt die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gleichfalls nach Zurücklegung bestimmter Wartefristen (4 bis 5 Jahre).[77]
Die Unterbeamten der österreichischen Staatsbahnen zerfallen in bezug auf das Gehalts- und Vorrückungsschema in 3 Gruppen:
Die Diener der österreichischen Staatsbahnen zerfallen gleichfalls in 3 Gruppen:
Für die B. der ungarischen Staatsbahnen besteht folgendes Gehaltsschema:
Für Unterbeamte und Diener sind bei den ungarischen Staatsbahnen folgende Mindest- und Höchstgehalte festgesetzt:
[78] Die Vorrückungen finden in den oberen Klassen zumeist um 200 K, im übrigen um 100 K statt. Die Vorrückungsfristen bewegen sich zwischen 2 und 5 Jahren.
Bei den belgischen Staatsbahnen bestehen zufolge kgl. Erlasses vom 5. März 1900 und späterer Verfügungen für B. mit Jahresgehalt 12 Rangklassen und innerhalb dieser nach Maßgabe der in Betracht kommenden Verwendung verschiedene Anfangs- und Höchstgehalte.
Das untere Personal (z.B. Bahnmeister, Werkführer und Werkmeister, Oberbremser, Lokomotivführer, Heizer, Bremser, Wächter u.s.w.) steht zumeist im Monatslohn, der sich zwischen 60 und 280 Fr. bewegt.
Nachstehend folgt das Schema der Rangklassen der B:
B. der 1. Rangklasse sind der Administrationspräsident (13.20015.000), die Räte der Staatseisenbahnverwaltung, die Administratoren und Generalinspektoren (12.00013.200).
In die 2. Rangklasse fallen die Generalinspektoren und der Direktor der Administration; in die 3. Rangklasse die Inspektoren der Direktionen, Betriebsdirektoren, ferner die Chefingenieure der Direktionen und des Betriebsdienstes; in die 4. Rangklasse gehören die Inspektoren 1. Klasse, die Divisionschefs, juridischen Räte (65007000 Fr.), die Oberingenieure 1. Klasse; die 5. Rangklasse umfaßt die Hauptbureauchefs, Oberkontrollore, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Inspektoren 2. Klasse, Divisionschefs 2. Klasse, Oberingenieure 2. Klasse, Vorstände der Hauptbahnhöfe u.s.w.; zur 6. Klasse gehören der Chef des Hochbaues, Chefs der Hauptsektionen 1. Klasse, Bureauchefs, juridische Räte, Kontrollore 1. Klasse, Stationschefs 1. Klasse, Unterrechnungskommissäre, Hauptdepotchefs, Hauptwerkstättenchefs; in die 7. und 8. Klasse gehören, von den juridischen Räten abgesehen, im allgemeinen dieselben Posten, jedoch minderen Grades als zur 6. Klasse, so z.B. Kontrollore, Stationschefs, Depotchefs, Werkstättenchefs 2. und 3. Klasse u.s.w., außerdem fallen in die 7. Klasse Bureausouschefs, in die 8. Klasse Kommischefs u. dgl.; zur 9. Klasse gehören Aufseher 1. Klasse, Souskommissäre der Aufsicht, Kommis 1. Klasse und Stationschefs 4. Klasse; zur Klasse 10 u.a. Kommis 1. und 2. Klasse, Expeditionsbeamte in den Stationen, Zugsrevisoren; zur Klasse 11 Kommis 2. und 3. Klasse, Expeditionsbeamte, Oberschaffner u. dgl.; zur Klasse 12 Expeditionsgehilfen, Polizeibeamte, Dolmetsche, Wächter u.s.w.
Die normale Beförderung erfolgt im allgemeinen in den Grenzen der für jeden Grad und jede Klasse festgesetzten Gehaltsstufen nach Maßgabe des Dienstalters und der Verwendbarkeit. Jedoch erhält kein B. eine Gehaltsvorrückung in eine höhere Stufe, der nicht in der bisherigen Gehaltsstufe mindestens 2 Jahre zugebracht hat, falls der Gehalt 2000 Fr. übersteigt.
Eine Dienstaltersfrist kommt nicht in Betracht, wenn B. nach Maßgabe offener Stellen auf höhere Dienstposten gestellt werden.
Jeder B., der zu höheren Funktionen qualifiziert ist, kann, wenn er 6 Jahre in demselben Gehalte steht, innerhalb der Dienstklasse und der budgetären[79] Grenzen den höheren Gehalt oder eine Gehaltszulage von 1/10 erhalten.
Für eine Anzahl von Klassen ist die Zeitbeförderung besonders geregelt. Beispielsweise erreichen Kommischefs und Kommis sowie Dessinateurs höhere Gehaltsstufen nach spätestens 2 Jahren, wenn sie »au grand choix« qualifiziert sind, nach 4 oder 41/2 Jahren, wenn sie »au choix« qualifiziert und für höhere Funktionen verwendbar sind, endlich nach 6 Jahren, wenn sie »à l'ancienneté« qualifiziert, 50 Jahre alt und 30 Jahre im Dienst sind.
Bei anderen Klassen rücken die B. »à titre de fin de carrière« nach dem 50. Lebensjahre und 30 Dienstjahren sowie nach 6 in derselben Gehaltsstufe zugebrachten Jahren in gewisse höhere Gehaltsstufen vor.
Einzelnen B. auf bestimmten Posten kann vom Minister eine Zulage von 5001000 Fr., technischen Bureauchefs eine solche von 500 Fr. zuerkannt werden.
Stationschefs 1. und 2. Klasse erhalten eine Zulage von 1000 Fr., die der 3. und 4. Klasse eine solche von 700 Fr. Souschefs der Stationsvorstände eine Zulage von 500 Fr.
5. Dänische Staatsbahnen.
Bei den dänischen Staatsbahnen beträgt das Gehalt des Generaldirektors 10.00013.000 dän. K., die Direktoren beziehen 80009800 K, die übrigen B. und sonstigen Bediensteten sind in 23 Gehaltsklassen eingeteilt. Das Anfangsgehalt in der 23. Klasse beträgt 480 K., das Höchstgehalt 640 K.
Der Generaldirektor, die Direktoren und die B. der 21.23. Gehaltsklasse sowie einzelne andere B. erhalten außer ihrem Gehalt unter gewissen Voraussetzungen Tantiemen. Das Höchstgehalt wird in der Regel in 16 Jahren erreicht, nur die B. der 22. und 23. Klasse erreichen das Höchstgehalt nach 12 Jahren.
Bei den französischen Staatsbahnen zerfallen die B., zu denen auch die unteren Bediensteten zählen, in 14 Gruppen, u. zw.:
Außerhalb der Gruppeneinteilung bleiben der Direktor (30.00035.000 Fr.) und die Subdirektoren (25.00028.000 Fr.).
In die Gruppe I gehören die Dienstchefs der Direktion; in die Gruppe II die Dienstsouschefs der Direktion und die Betriebschefs der Arrondissements; in die Gruppe III die Dienstchefs der Arrondissements, die Oberingenieure und die Dienstsouschefs der Direktion; in die Gruppe IV die Divisionschefs der Direktion, die Ingenieure und die Souschefs des Dienstes der Arrondissements; in die Gruppe V die Oberinspektoren und die Sousingenieure; in die Gruppe VI Werkstättenchefs, Bureauchefs, Magazinsvorstände, Sektionsvorstände; in die Gruppe VII Bahnhofvorstände I. Klasse, Stellvertreter der Werkstätten-, Bureau-, Magazins- und Sektionsvorstände; in die Gruppe VIII Bahnhofvorstände II. Klasse, Werkmeister, Stellvertreter der Bahnhofvorstände I. Klasse; in die Gruppe IX Distriktchefs, Bahnhofvorstände III. Klasse, Unterwerkmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter II. Klasse; in die Gruppe X Bahnhofvorstände IV. Klasse, Verkehrkontrollore, Mechaniker, Bahnmeister, Bahnhofvorstandstellvertreter III. Klasse; in die Gruppe XI Stationsvorstände, Elektriker, Expedienten I. und II. Klasse, Bahnhofvorstandstellvertreter IV. Klasse, Technische Aufseher; in die Gruppe XII Heizer, Rottenführer, Haltestellenvorstände, Zugführer; in die Gruppe XIII Weichensteller, Vorarbeiter, Gepäckträger, Bremser; in die Gruppe XIV Magazinsarbeiter, Bahnwärter, Oberbauarbeiter.
Bei den französischen Staatsbahnen besteht eine Gewinnbeteiligung der auf die Ökonomie des Betriebes gemäß ihrer Dienststellung Einfluß habenden B. Der für diese Zwecke zur Auszahlung kommende Betrag ist seitens der Verwaltung mit höchstens 2% der gesamten Roheinnahmen festgesetzt. Die Vorschriften hierüber wurden mit Erlaß des Ministeriums vom 16. Dezember 1899 erlassen. Die Zahl der B. und Arbeiter, die aus diesem Titel beteilt wurden, betrug Ende 1910 59.356; der für diesen Zweck verwendete Gesamtbetrag belief sich im selben Jahre auf 5,624.720 Fr.[80]
Die Beförderungen erfolgen auf Grund der Begutachtung der Leistungen des einzelnen, einschließlich des unteren Dienstes, durch besondere Kommissionen, die »Commissions régionales« genannt werden. Diese Kommissionen werden durch Wahl gebildet, u. zw. für jeden Bezirk 3 (eigentlicher Betriebsdienst, Zugförderungs- und Materialdienst, Bau- und Bahnunterhaltungsdienst). Eine ähnliche Kommission besteht für das Personal des Zentraldienstes. Die Vorschläge der Commissions régionales werden durch eine »Commission de classement«, der die Vorstände sämtlicher Dienstzweige und vom Personale gewählte Mitglieder angehören, überprüft. Den Vorsitz bei dieser Kommission führt ein Sous-directeur.
Bei den französischen Privatbahnen bestehen keine veröffentlichten Normen über die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen.
Bei der französischen Ostbahn sind die Anstellungsbedingungen für jeden Dienstzweig und Posten verschieden. Die Beförderungen erfolgen über Vorschlag der Dienstvorstände nach eingebürgerten Regeln, die aber nicht veröffentlicht worden sind. Die Gehälter hängen nicht allein von der Dienstzeit und Dienstesverwendung, sondern auch vom Stationsorte ab.
Bei der französischen Nordbahn werden Söhne von B. bei Besetzung von Beamtenstellen vorzugsweise berücksichtigt; diese können auch vor ihrer Militärdienstzeit angestellt werden. Die Beamtinnenposten sind den Witwen, Frauen und Töchtern von B. vorbehalten. Das Personal der Nordbahn teilt sich in Teilnehmer an Pensionskassen und solche, die es nicht sind. Seit 1. Januar 1911 tritt die Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse mit Zurücklegung einer ununterbrochenen einjährigen Dienstzeit ein. Die Pensionsberechtigten stehen teils im Jahresgehalt, teils im Taglohn. Von den Nichtpensionsberechtigten bezieht ein Teil Monatslohn, der Rest steht im Taglohn und kann täglich entlassen werden. Die Bezahlung wechselt mit dem Stationsorte. Neben der Bezahlung beziehen gewisse Bedienstete, namentlich die des Fahrdienstes, noch besondere Prämien. Bestimmte Vorrückungsfristen bestehen nicht. Die Beförderung erfolgt auf Grund der Dienstzeit oder auf Grund der Eignung für bestimmte Posten. Wo die gleiche Dienststellung mehrere Gehaltsstufen umfaßt, erfolgt die Beförderung hauptsächlich nach der Dienstzeit oder auch mit Berücksichtigung der Befähigung.
Allen großen französischen Eisenbahngesellschaften gemeinsam ist die Einrichtung, daß Bedienstete, die 3 Kinder oder mehr haben, eine sog. Familienunterstützung erhalten.
7. Italienische Staatsbahnen.
Die italienischen Staatsbahnen unterscheiden 17 Klassen, in die die verschiedenen Dienstposten, getrennt nach den 4 Hauptgruppen (Zentraldienst und Magazinsdienst, Bau- und Bahnunterhaltung, Zugförderungs- und Werkstättendienst, Stations- und Zugdienst) mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt, eingeteilt sind. Von der X. Klasse angefangen sind auch Taglohnbedienstete in die Klasseneinteilung einbezogen. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen derselben Dienstklasse erfolgt in der Klasse III um 600 und 800 £, in der Klasse IVVII um 600, bzw. 400 und 300 £, in den unteren Klassen um 150, 120, 60, 30 u.s.w.
Nachstehend folgt das Gehaltsschema rücksichtlich der im Jahresgehalt stehenden Angestellten. (In der Klasse XIVXVII sind ausschließlich, in den Klassen XIIXIII vielfach im Taglohn stehende Bedienstete eingereiht.)
Gehaltsschema der B. der italienischen Staatsbahnen:
Nach dem Gehaltsregulativ der italienischen Staatsbahnen enthalten die Rangklassen IVI nur 1 Gehaltsstufe mit bestimmtem Anfangs- und Höchstgehalt. Von der VII. Klasse ab bestehen in jeder Klasse mehrere Gehaltsstufen mit verschiedenen Anfangs- und Höchstgehalten. Zur Rangklasse I gehören die Vorstände der Hauptdienstzweige bei der Generaldirektion; zur Rangklasse II die Vorstandstellvertreter; zur Klasse III die Abteilungsvorstände; zur Klasse IV die Oberinspektoren auf Vorstandsposten; zur Klasse V sonstige Oberinspektoren und Hauptkassiere; zur Klasse VI Inspektoren und Kassiere 2. Klasse.
In die VII. Klasse fallen u.a. die Vorstände von Hauptbahnhöfen, Magazinsvorstände 1. Klasse und Inspektoren-Stellvertreter; in die VIII. und IX. Klasse gehören zugeteilte Oberbeamte im Verwaltungsdienst und zugeteilte technische Oberbeamte, Stationsvorstände, Magazinsvorstände, Kontrollore im Betriebsdienst u.s.w.; zur Klasse X gehören u.a. Dienstvorstände unteren Grades (Stations- und Depotvorstände 3. Klasse), Obertelegraphisten, Oberzugführer u.s.w.; zur Klasse XI Stationsvorstände 4. Klasse, Haltestellenvorstände 1. Grads, Zugsrevisoren, zugeteilte B.; in der XII. XIV. Klasse stehen vielfach, in der Klasse XV XVII ausschließlich definitive Bedienstete im Taglohn.
Im Jahresgehalt stehen in der Klasse XII Haltestellenvorstände 2. Grads, Wagenrevisoren, Magazinsaufseher, Lokomitivführer, Verschubmeister u.s.w. In der Klasse XIII stehen im Jahresgehalte Schaffner und Heizer, in der Klasse XIV Bremser.
Durch Gesetz vom 13. April 1911 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1911 eine Besoldungszulage gewährt:
a) den Schrankenwärterinnen eine tägliche Zulage von 0∙45 £;[81]
b) den Angestellten mit einem Gehalt oder Taglohn von 1650 £, bzw. 4∙50 £ oder weniger eine Zulage von 165 £ jährlich, bzw. 0∙45 £ täglich. Ferner wird ihnen ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag ausbezahlt, damit zusammen mit dem Lohn, der Besoldungszulage und dem Wohnungsgeldzuschuß ein Mindestlohn von 2∙50 £ täglich erreicht wird;
c) den Angestellten mit einem Gehalt von über 1650 £ oder über 4∙50 £ Taglohn, bis einschließlich zum Rang von Abteilungschefs (capo divisione) eine Zulage von 10% ihres Gehalts oder Taglohns im Höchstbetrage von 400 £. Für die Inspektoratseleven tritt ein bei den späteren Gehaltsaufbesserungen zu ermäßigender Zuschlag hinzu, damit zusammen mit dem Gehalt und der Besoldungszulage ein Mindestgehalt von 3000 £ erreicht wird.
Das erwähnte Gesetz sichert ferner den Angestellten Gratifikationen für erzielte Ersparnisse an den Personalkosten zu. Es werden 10% des Unterschieds zwischen den ordentlichen Betriebs-Reineinnahmen und den ordentlichen Betriebs-Reinausgaben zur Belohnung von Angestellten für besondere Leistungen oder Verdienste verwendet. 5% des gleichen Unterschiedes werden zur Belohnung der leitenden Beamten für erzielte sparsame und regelmäßige Betriebsführung bestimmt. 1/10 dieser Summe fällt den Betriebschefs und ihnen gleichgestellten B. zu.
8. Niederländische Eisenbahnen
In den Niederlanden hat jede der den Betrieb führenden 4 Gesellschaften (Holländischen Eisenbahngesellschaft, Gesellschaft für den Betrieb der Staatseisenbahnen, Niederländische Zentraleisenbahngesellschaft, Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft) besondere Bestimmungen für ihr Personal; es schließen sich aber die Bestimmungen der beiden letzteren Gesellschaften, die nur ein sehr kleines Eisenbahngebiet verwalten, hauptsächlich jenen der Gesellschaft für den Betrieb von Staatseisenbahnen an.
Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft sind die B. (einschließlich der zur Dienerkategorie gehörigen) in 23 Klassen eingeteilt. Die Klassen 116 umfassen die eigentlichen B. im Jahresgehalt, die Klassen 1723 außer den Aspiranten auf Beamtenstellen (Klerks im Stationsdienst) das gesamte, durchweg im Taglohn stehende Dienerpersonal (Lokomotivführer, Heizer, Schaffner, Wagenmeister, Bahnmeister, Wächter u.s.w.)
Nachstehend folgt das Schema der Klassen 116 der holländischen Eisenbahngesellschaft.
In die 1. Dienstklasse gehören die obersten Dienstchefs der Direktion und die Vorstände der Hauptwerkstätten; in die 2. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 1. Klasse, die Vorstände der Wagenwerkstätten sowie die Inspektoren für den allgemeinen Dienst; in die 3. Dienstklasse die Abteilungsvorstände 2. Klasse, die Betriebsinspektoren für die verschiedenen Dienstzweige sowie die Ingenieure; in die 4. Dienstklasse die kommerziellen Agenten 1. Klasse, Unterabteilungsvorstände 1. Klasse, Kassiere, Vorstände der Materialdepots, Inspektor- und Ingenieuradjunkten, ferner zugeteilte Oberbeamte des allgemeinen Dienstes. In die 5. Dienstklasse Ingenieuradjunkten für Zugförderung, Material- und Bahnerhaltung; in die 6. Dienstklasse Unterabteilungsvorstände 2. Klasse, Stationsvorstände 1. Klasse, kommerzielle Agenten 2. Klasse, technische B.; in die 7. Dienstklasse Stationsvorstände 2. Klasse, Hauptkassiere, Bureauvorstände, Tarifreferenten, ferner Bahn-, Magazins-, Signal, Telegraphenaufseher u.s.w.; in die 8. Dienstklasse Agenten 1. Klasse, Stationsvorstände und -stellvertreter, Bureauvorstände,[82] Tarifreferenten 2. Klasse, kommerzielle Agenten 3. Klasse, Bahn-, Maschinen-, Signalaufseher; in die 9. Dienstklasse Agenten 2. Klasse, Stationsvorstände und -stellvertreter; in die 10. Dienstklasse Stationsvorstände 4. Klasse, Stationsbeamte und B. 1. Klasse, Maschinen- und Materialdepotaufseher; in die 11. und 12. Dienstklasse Aufseher 3. Klasse und Aufseheraspiranten; in die 13. Dienstklasse Stationsvorstände 3. Klasse für Lokalbahnen; in die 14. Dienstklasse Stations- und sonstige B. 2. Klasse, Zollagenten; in die 15. Dienstklasse Stationsvorstände 4. Klasse für Lokalbahnen, Haltestellenvorstände, Stationsaufseher; in die 16. Dienstklasse Zugskontrollore, Haltestellenvorstände, Stationsassistenten, Titularbeamte.
Die Beförderung der B. der Dienstklassen 18 erfolgt nach freiem Ermessen der Direktion, die der übrigen in der Regel nach dem Dienstalter. Die Höhe der jährlichen Gehaltsvorrückungen beträgt 100 bis 180 fl., in den unteren Dienstklassen 60 fl.
Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen besteht keine eigentliche Einteilung in Rangklassen; für einzelne Beamtenposten oder eine Gruppe von solchen sind bestimmte Mindest- und Höchstgehalte festgesetzt, so z.B.
Die Gehälter der B. auf sonstigen Dienstposten bewegen sich zwischen folgenden Mindest- und Höchstgrenzen:
19002300, 18002400, 18002000, 17002000, 16002300, 16002000 (u.a. Werkmeister), 1600 bis 1900, 15003000, 15002000 (u.a. Stationsvorstände 1. Klasse, Werkmeister), 15001800, 1650 bis 1600, 14001700, 13001850 (u.a. Werkmeister), 12001800, 12001700, 12001600, 11001600, 11001500 (u.a. Stationsvorstände 2. Klasse), 1100 bis 1400, 10001500 (u.a. Werkmeister), 1000 bis 1200 (Zugskontrollore), 9001800, 9901300, 850 bis 1160 (u.a. Stationsvorstände 3. Klasse), 800 bis 1500, 8001300, 7001450, 7001300 (u.a. Stationsassistenten), 600800 (u.a. Stationsvorstände 4. Klasse), 5501300, 5501000 (Klerks).
Die B. einer Kategorie steigen vom Anfangsgehalt nach bestimmten Zeiträumen um entsprechende Beträge bis zum Höchstgehalt auf. Die Vorrückungsbeträge erreichen in den obersten Kategorien 1000 fl., 500 und 400 fl.; in den anderen Kategorien 200, 150, 100, 75, 50 fl. u.s.w. Die Vorrückungsfristen betragen 12 und 5 Jahre. Die Fristen und Beträge sind mitunter auch innerhalb derselben Kategorie verschieden.
In Rußland besteht gegenwärtig noch keine Gehalts- und Beförderungsordnung für die Eisenbahnangestellten, doch ist eine solche Norm in Ausarbeitung und soll der Duma in der Wintersession 1912/13 vorgelegt werden. Durchschnittlich beträgt (Österr. Eisenbahnzeitung 1906) das Jahreseinkommen der Wächter und Arbeiter etwa 210 Rubel1 für Männer und 140 Rubel für Frauen. Das mittlere Einkommen der Streckenwärter beziffert sich auf etwa 172 Rubel, das der Weichensteller auf 174 Rubel. Besser gestellt ist das Bedienungspersonal der Züge und das Rangierpersonal, doch auch hier übersteigt das durchschnittliche Jahreseinkommen nicht den Betrag von 375 Rubel. Die Stationschefs beziehen im Durchschnitt 55 Rubel monatlich, die Gehalte der Kassiere und Kontoristen schwanken zwischen 25 und 40 Rubel monatlich. In den Verwaltungen und Bureaus der verschiedenen Dienstzweige schwanken die Gehalte zwischen 300 und 900 Rubel jährlich, jedoch fallen hier die Quartiergelder und die Bekleidung die der ersteren Kategorie meist in natura oder in Geld verabfolgt wird gänzlich fort.
10. Schweizerische Eisenbahnen.
Bei den schweizerischen Bundesbahnen wurden die Bezüge der B. durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1910 sowie die am 27. Juni 1911 erlassene Gehaltsordnung (mit Gültigkeit ab 1. April 1912) neu geregelt. Es bestehen 7 Besoldungsklassen, und innerhalb jeder 2 oder mehrere Gehaltsstufen mit bestimmten Mindest- und Höchstgehalten.
Nachstehend folgt das Schema der Klassen IVII.
[83] Die Vorrückung erfolgt innerhalb einer Gehaltsklasse bis zur Erreichung des Höchstgehalts von 3 zu 3 Jahren, u. zw. in den Klassen I und II um 500, in den Klassen IIIV um 400, in den Klassen VI und VII um 350 Fr. Einem B. oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse versieht, ist die für diese Stelle vorgesehene Höchstbesoldung zu gewähren.
Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen der Gehaltsordnung in eine der zu den Besoldungsklassen gehörenden Gehaltsstufen eingereiht.
In die Besoldungsklasse I (Gehaltsstufe 10.000 bis 15.000 Fr.) fallen die Mitglieder der Generaldirektion und (Gehaltsstufe 10.00012.000 Fr.) jene der Kreisdirektionen.
In die Besoldungsklassen II und III fallen die leitenden B. der Generaldirektion und der Kreisdirektionen sowie ihre Stellvertreter, ferner wichtigere Dienstvorstände im äußeren Dienst (Betriebsinspektoren I. Klasse, Werkstättenvorstände, Vorstände der Hauptstationen, Materialdepotchefs u.s.w.).
In die Besoldungsklasse IV fallen die B. des mittleren Dienstes (Betriebsinspektoren II. Klasse, Bahnhofvorstände mittlerer Stationen Güterverwalter und deren Stellvertreter, Depotchefs, Ingenieure, Zolldeklaranten, Tarifbeamte, ferner Oberaufseher, Oberlokomotivführer u. dgl.).
In die Besoldungsklasse V gehören Stationsvorstände kleinerer Stationen, Stationsgehilfen, Gepäcksexpedienten, Zolldeklaranten, Bureaugehilfen, ferner Brücken- und Stellwerksaufseher, Bahnmeister, Oberzugsführer, Zugkontrollore, Lokomotivführer u.s.w.
In die Besoldungsklasse VI fallen Stationsvorstände der untersten Klasse, Stationsgehilfen 2. Klasse, Gepäcksexpedienten 2. Klasse, Bureaugehilfen und Telegraphisten der unteren Klassen, Magazineure und Magazinsgehilfen, Güterschaffner, Bahnmeistergehilfen, Rangiermeister, Vorarbeiter u.s.w.
In die VII. Besoldungsklasse gehört alles andere untere Personal, insbesondere auch Stationsgehilfen und Gepäcksexpedienten unterster Kategorie, die verschiedenen Kategorien der Wärter, Schaffner u.s.w.
11. Englische Eisenbahnen.
In England wurden früher die B. allgemein in Oberbeamte (officers) und Unterbeamte (officials) unterschieden, neuerdings wendet man die Bezeichnung officials auch auf B. an, die zweifellos zu Oberbeamten gerechnet werden müssen. Will man B. als zur Klasse der Oberbeamten gehörig besonders hervorheben, so wird von »principal officers« gesprochen.
Die weitaus größte Zahl der B. der Bahnen Englands gehört zu den niederen B. (clerks), die nach der Art ihrer Dienstleistung in 2 Stäbe (staffs) geteilt werden. Die nicht uniformierten Clerks des inneren Dienstes bilden den »Clerical staff«, die uniformierten, den äußeren Dienst versehenden, den »Uniform staff«.
Kommen Stellen von »Principal officers« zur Besetzung, so werden diese zumeist durch Auswahl aus für den Posten tauglich befundenen Clerks besetzt; da der Eintritt in den Dienst fast durchweg in sehr jungen Jahren erfolgt, so kann es daraus erklärt werden, daß infolge besonderer Brauchbarkeit eines B. für einen höheren Posten, in England öfters sehr junge Leute in leitenden Stellungen zu finden sind. Ferner erklärt sich hieraus auch der Umstand, daß eine Beförderung auf einen höheren Dienstposten auf Grund des Dienstalters in England ausgeschlossen ist. In letzter Zeit wurden jedoch bei Mangel an passenden Bewerbern für einen höheren Dienstposten auch Außenstehende (beispielsweise Rechtsanwälte u. dgl.) zur Leitung von Gesellschaften berufen.
Jeder Clerk hat sich einer Aufnahmsprüfung, zu unterziehen, bei der die Kenntnis der 4 Rechnungsarten (mit Dezimal- und gemeinen Brüchen), ferner ein Diktat nach einer Zeitung, Schönschreiben und Kopfrechnen gefordert wird. Ist diese Prüfung bestanden, so erfolgt vorerst die Einberufung zur probeweisen Dienstleistung, die mit mindestens einem Jahre bemessen ist, und werden diese Bediensteten »Probationary clerks« genannt. Während der Probezeit kann der Austritt jederzeit sowohl auf Verlangen des Bediensteten als auch infolge Kündigung seitens der Gesellschaft erfolgen.
Die Clerks werden in 2. Rangstufen eingeteilt, eine untere (2. Grad) und eine höhere (1. Grad). Die Clerks 2. Grades zerfallen in 2 Gruppen, in eine höhere, der »Upper division« und eine niedere, der »Lower division«.
Die Gehälter der Clerks 2. Grades (Upper division) betragen bei der North-Eastern Railway Comp, während der Probezeit 15 ₤ jährlich; mit dem 17. Lebensjahre steigt das Gehalt auf 20 ₤ und wächst nun durchschnittlich um 10 ₤ jährlich bis zum Höchstgehalte von 90 ₤, der mit dem 26. Lebensjahre erreicht wird2.
Hat ein Clerk das 19. Lebensjahr erreicht, so kann er sich zum 1. Teil einer Dienstprüfung melden; diese hat einen rein qualifizierenden Charakter und nicht den eines Wettbewerbes zur Erlangung einer bestimmten Stelle.
Den zweiten Teil der erwähnten Dienstprüfung abzulegen sind die Clerks nicht verpflichtet. Diese Prüfung umfaßt die Eisenbahngeographie (eigenes Netz und fremde Netze, Anschlußstationen), die Kenntnis der Organisation und des Dienstes der Railway Clearing Houses (Eisenbahn-Zentral-Abrechnungsstelle), fachtechnische Kenntnisse über das Betriebsmaterial, Statistik, Geschäftsstil, Buchhaltung, Rechnen sowie französische und deutsche Sprache. Die Ablegung dieser Prüfung wird jedoch jedem angeraten.
Die Ernennung zum Clerk 1. Grades erfolgt auf Grund besonderer Auswahl.
Das Gehalt der Clerks 1. Grades der North-Eastern Railway Comp, beträgt im 1. Dienstjahre nach der Ernennung 100 ₤ und wächst bis zum 17. Dienstjahre auf 200 ₤ jährlich. Bis 150 ₤ erhöht sich das Gehalt jährlich um 10 ₤, von 150 bis 180 ₤ um 15 ₤ und schließlich um 20 ₤.3[84]
Die Great Northern Railway Comp, setzt die Bezüge der Clerks für die Woche fest und unterscheidet in der Gehaltsbemessung zwischen Dienstposten in London und in der Provinz. Die Clerks dieser Gesellschaft erhalten bis zum 8. Dienstjähre in London ohne Rücksicht auf ihre Verwendung (bei der Zentralleitung, den Divisions- oder Distriktsleitungen sowie bei den anderen Dienststellen) das gleiche Gehalt. In der Provinz ist das Gehalt niedriger als in London, jedoch ebenfalls bei jeder Verwendung gleich bemessen.
Für London beträgt der Wochenlohn im 1. Dienstjahr 10 sh., im 8. Dienstjahr 30 sh. Bis 28 sh. wächst der Wochenlohn jedes Jahr um 3 sh.4.
In der Provinz ist der Wochenlohn durchweg um 2 sh. geringer.
Der höchste Wochenlohn beträgt 32 sh. und wird in London bei der Zentralleitung mit 9 Dienstjahren, von den Clerks bei den Distrikts- und Divisionsabteilungen in London mit 10 Dienstjahren, bei den anderen Dienststellen mit 11 Jahren, auf dem Lande mit 12, bzw. 13 Jahren erreicht. Nach dieser Dienstaltersgrenze beginnen die Jahresbezüge. Diese betragen 90120 ₤ und werden von Clerks in der Provinz erreicht, falls sie in Haupt-, Divisions- oder Distriktsleitungen verwendet werden. Der Höchstgehalt von 100 Pfund wird erreicht nach 17 Jahren, bei anderen Dienststellen auf dem Lande der Höchstgehalt von 90 ₤ nach 14 Jahren, bei Clerks in London der Höchstgehalt von 120 ₤ beim Zentraldienst in 16 Jahren, von 110 ₤ bei den Divisions- und Distriktsleitungen in 17 Jahren und bei den anderen Londoner Dienststellen der Höchstgehalt von 100 ₤ in 16 Jahren.
Die Gehälter der B. auf höheren Dienstposten werden entsprechend den an sie gestellten Anforderungen besonders festgestellt und sind gewöhnlich sehr hoch bemessen.
Im Jahre 1910 waren im vereinigten Königreich ungefähr 650.000 Bedienstete im Eisenbahndienste tätig; davon entfielen rund 300.000 auf den Verwaltungs- und Betriebsdienst, 200.000 auf den Bahnerhaltungs-, Werkstätten- und Reparatursdienst, der Rest auf die übrigen Dienstzweige und die Nebenbetriebe.
Die in England bis ins kleinste vorherrschende Arbeitsteilung bedingt auch im Eisenbahnwesen Englands eine überaus große Anzahl von Diensttiteln beim Personale. So enthält eine Liste des Personales der London and North-Western Railway Company 801 verschiedene Bezeichnungen der einzelnen Kategorien von Bediensteten. In der Verkehrsabteilung sind 135 Klassen, die Bahnunterhaltungsabteilung hat 144 Klassen, jede nach der Art der Dienstleistung des Betreffenden anders genannt.
Auch Frauen finden bei den englischen Bahnen Verwendung; so beschäftigte die London and North-Western Ry. 1542 als Clerks angestellte Frauen (im Jahre 1909) zumeist Töchter von Bediensteten.
12. Amerikanische Eisenbahnen
Für sämtliche Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Amerika ist in der Statistik der Interstate Commerce Commission für das Jahr 1908/09 die Höhe der durchschnittlichen täglichen Besoldung der Angestellten angegeben. Danach bezogen für den Tag:
General Officers (Direktoren) | 12∙67 Doll. | 5
Other Officers (Andere Oberbeamte) | 6∙40 Doll. |
General Office Clerks (Bureaubeamte) | 2∙31 Doll. |
Station Agents (Stationsagenten) | 2∙08 Doll. |
Other Station Men (Andere Stationsbedienstete) | 1∙82 Doll. |
Enginemen (Lokomotivführer) | 4∙44 Doll. |
Firemen (Heizer) | 2∙67 Doll. |
Conduktors (Zugführer) | 3∙81 Doll. |
Other Trainmen (Andere Zugbedienstete) | 2∙59 Doll. |
Section Foremen (Rottenführer, Vorarbeiter) | 1∙96 Doll. |
Other Tracemen (Streckenarbeiter) | 1∙38 Doll. |
Switch Tenders pp. (Weichensteller u.s.w.) | 1∙73 Doll. |
All other Employees and Labourers | |
(Alle anderen Bediensteten und Arbeiter) | 1∙77 Doll. |
(Vgl. Hoff & Schwabach, Die nordamerikanischen Eisenbahnen.)
VI. Die Dauer des Dienstverhältnisses ist entweder eine lebenslängliche, wie bei Staatsbeamten, in welchem Falle die Entlassung nur aus ganz bestimmten Gründen erfolgen kann, oder sie ist durch Dienstvertrag festgelegt; in der Regel wird das Verhältnis bei Staats- wie bei Privatbahnen auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigung eingegangen. Die Kündigungsfrist schwankt je nach Dienstvertrag zwischen 14 Tagen und einem Jahr. Von dem Kündigungsrecht kann entweder aus bestimmten Gründen oder ohne Angabe der Gründe Gebrauch gemacht werden. Kündigt die Bahnverwaltung, so erhält der B. mitunter eine vertraglich festgesetzte Abfindungssumme.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt durch Tod, freiwilliges Ausscheiden, durch Ausübung des Kündigungsrechts, soweit ein solches vorbehalten ist, Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) oder durch Entlassung aus dem Dienste.
Zur Verbesserung des Loses der B. bestehen vielfache Wohlfahrtseinrichtungen: Pensions-, Kranken- und Vorschußkassen, Unterstützungs- und Unfallversicherungsanstalten (caisses de retraite et de secours), Heilanstalten (in England: health resorts and Sanatorium for railway clerks), Erholungsheime, Ledigenheime, Übernachtungsgebäude, Kantinen, Versicherungsvereine u.s.w.
Vielfach wird auch die Lage der B., die ein geringes Gehalt beziehen, dadurch verbessert, daß die Bahnverwaltungen deren Angehörige, insbesondere Frauen, in ihre Dienste nehmen, z.B. im Schrankenwärterdienste, bei der Fahrkartenausgabe u.s.w.
Zum Schutze der sozialen Stellung der B. ist ein bestimmtes Mindesteinkommen vom der Pfändung gesetzlich befreit. In Deutschland ist das Diensteinkommen der B. der Staatsbahnen, sofern es jährlich nicht 1500 M. übersteigt, überhaupt nicht, darüber hinaus nur bis zum dritten Teile des Mehrbetrags pfändbar; in Österreich muß dem Staatsbeamten[85] der Mindestsatz von 1600 K, den Privatbahnbeamten von 1200 K belassen werden.
Da ferner die Eisenbahnen die volle Arbeitskraft der B. in Anspruch nehmen und es diesen dadurch unmöglich gemacht wird, durch einen Nebenerwerb sich und den Ihrigen ein ihre Zukunft sicherndes Vermögen zu verschaffen, so erscheint es billig, daß von den Verwaltungen für die Hinterbliebenen eines verstorbenen B. gesorgt wird. Demgemäß besteht ein Recht der Hinterbliebenen auf das sog. Gnadenvierteljahr, sowie Witwen- und Waisengelder, auch können ihnen aus eigens hierzu bestimmten Fonds Unterstützungen gewährt werden.
VII. Nachstehend folgen einige Angaben über die Anzahl der in Verwendung stehenden Bediensteten und die Höhe der persönlichen Ausgaben der Bahnen einiger Staaten.
Seydel.
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