[278] Betrieb der Eisenbahnen (railway working; exploitation des chemins de fer; esercizio delle ferrovie), im engeren Sinne die sichere und planmäßige Durchführung der Züge (Fahr-, Stations- und Zugförderungsdienst), einschließlich der Überwachung des ordnungsmäßigen Zustandes der Bahnanlage (Bahnaufsichtsdienst) und der Betriebsmittel. Zum B. im weiteren Sinne gehören außerdem die Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge (Werkstättendienst), die Abfertigung von Personen, Gepäck und Gütern und die allgemeine Verwaltung. In der Gesetzgebung wird das Wort B. vielfach im angeführten engeren Sinne gebraucht, so z.B. im deutschen und schweizerischen Haftpflichtgesetz.
Die Bedeutung des Wortes ist aber auch in seinem engeren Sinne keine durchweg feststehende (vgl. auch die Ausführungsanweisung zum preußischen Kleinbahngesetz [Fritsch, Eisenbahngesetzgebung Deutschlands. Berlin 1906, S. 98]). Zunächst besteht ein grundsätzlicher Unterschied darin, daß in einem Teil des deutschen Sprachgebietes, u.zw. vornehmlich in Österreich, das Wort »Verkehr« angewendet wird, wo in Deutschland das Wort »Betrieb« üblich ist. Die deutschen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Sicherung der Fahrten den Bestimmungen der »Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung« unterworfen. Die dasselbe Gebiet behandelnden Bestimmungen finden sich für die österreichischen Bahnen in den »Verkehrsvorschriften«. Die deutschen Eisenbahnen befördern die Personen und Güter auf Grund der »Eisenbahn-Verkehrsordnung«, die österreichischen Bahnen auf Grund des »Betriebsreglements«, eine Bezeichnung, die auch der VDEV. für die von ihm herausgegebenen Beförderungsvorschriften bisher beibehalten hat. Alle diese Umstände erschweren die Einführung eines einheitlichen Begriffes für das Wort B. Hierzu kommt, daß die Tätigkeit der Verwaltungsstellen und der Beamten für die Ausführung des B. bei den verschiedenen Verwaltungen nicht einheitlich und übereinstimmend geregelt ist.
Der B. im weiteren Sinne gliedert sich in 3 Hauptzweige, u.zw. in den technischen B. (Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, Fahr- und Stationsdienst, Zugförderungs- und Werkstättendienst), in den kaufmännischen B. (Tarifwesen, Transportdienst, Einnahmenverrechnung und Kontrolle) sowie in die allgemeine Verwaltung (Regelung des Dienstes, Personalwesen, Materialgebarung, Rechnungs- und Kassenwesen u.s.w.).
Nach der Gattung der Bahnen, um die es sich handelt, spricht man von Voll- oder Hauptbahnbetrieb (bei Voll- oder Hauptbahnen), im Gegensatz zu Neben- oder Kleinbahnbetrieb (bei Neben- oder Kleinbahnen); man unterscheidet ferner Tag- und Nachtbetrieb, je nachdem der B. nur bei Tag oder auch in den Nachtstunden abgewickelt wird; ferner Eigenbetrieb durch den Eigentümer und Pachtbetrieb, B. für eigene und fremde Rechnung, Staats- und Privatbetrieb; letzteren hat man nach dem Grundsatz, daß sich die Betriebsführung durch Private nur als Delegation seitens der Staatsgewalt darstelle, wohl auch als delegierten B. bezeichnet. Endlich ist noch der Gemeinschafts- oder Mitbetrieb zu erwähnen, bei dem eine bestimmte Bahnstrecke oder Bahnhofsanlage von zwei oder mehreren Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benützt wird.
Man spricht ferner von einem äußeren B., um die Tätigkeit zu bezeichnen, die von den unteren Betriebsstellen zur Abwicklung des Fahr- und Stationsdienstes sowie des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes ausgeübt wird.
Das Recht zur Führung des B. gründet sich bei Staatsbahnen auf ein Gesetz, bei Privatbahnen auf die Konzession. Obwohl letztere für den Bau und Betrieb erteilt zu werden pflegt, gibt die Konzession allein nicht das Recht zum Betrieb, der nur auf Grund besonderer behördlicher Bewilligung nach vorausgegangener Prüfung der Bahnanlage eröffnet werden darf (s. Abnahme der Bahn, Benützungskonsens, Betriebseröffnung).
Die Konzession gewährt dem Inhaber in der Regel das subjektiv ausschließliche und objektiv[278] unbeschränkte Recht, Personen und Sachen nach allgemein festzusetzenden Tarifen zu befördern.
Während der Konzessionsdauer darf kein anderer den B. auf der Bahn ausüben. Der B. erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Eisenbahnbeförderung zugelassen werden. Diese Regeln erfahren mancherlei Ausnahmen, so z.B. allerdings nur theoretisch in England und auch in Preußen durch den Grundsatz, daß jedermann das Recht zusteht, gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr (Bahngeld) die Eisenbahnen mit seinen Wagen zu befahren. Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. Betriebspflicht).
Die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des B. bringt es namentlich mit Rücksicht auf die große Zahl der Personen, die dabei mitzuwirken haben, mit sich, daß sowohl die Durchführung des B. im ganzen, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Bediensteten streng geregelt sein muß. Die Regelung erfolgt teils von Staats wegen, teils ist sie dem freien Bestimmungsrecht der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Der Staat schreibt in den Genehmigungsurkunden und Bedingnisheften sowie in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen vor, wie der B. eingerichtet werden muß. Solche für den B. erlassene Vorschriften, an die sich jede, die staatliche wie die private Verwaltung halten muß, betreffen zunächst den B. im engeren Sinne sowie die Bahnunterhaltung und verfolgen in erster Linie den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit sowie auch der Einheitlichkeit des B., durch welch letztere mittelbar gleichfalls die Sicherheit und Regelmäßigkeit gefördert wird. Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u.s.w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u.s.w.).
Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten.
Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl.
Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl.
Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt.
Bei der ganzen Handhabung des B. kommt nicht bloß das eigene Interesse des Unternehmers, sondern nach dem Wesen der Eisenbahn als eines allgemeinen und wichtigen Verkehrsweges auch das öffentliche Interesse in[279] Frage, zu dessen Wahrung der B., abgesehen von der Überwachung durch die oberen Dienststellen der Bahnverwaltung, auch staatlicherseits beaufsichtigt werden muß (s. Aufsichtsrecht). Die Staatsverwaltung kann wegen Außerachtlassung der für den B. bestehenden Vorschriften mit Strafen gegen die leitenden Persönlichkeiten, auch mit deren Entfernung und selbst mit einstweiliger Übernahme oder Versteigerung der Bahn auf Gefahr und Rechnung der Betriebsunternehmung vorgehen (s. beispielsweise § 47 des preußischen Eisenbahngesetzes, § 12 des österreichischen Konzessionsgesetzes und § 28 des schweizerischen Gesetzes vom 29. Dezember 1872).
Neben der Haftung der Betriebsunternehmung gegenüber der Staatsgewalt für ordnungsmäßige Durchführung des B. besteht auch eine zivilrechtliche Haftung der Betriebsunternehmung gegenüber jedem, dem durch ein Verschulden beim B. ein Schaden zugefügt wird. Die Haftpflicht der Bahnen für die beim B. herbeigeführten Tötungen und körperlichen Verletzungen ist in den meisten Staaten durch besondere Gesetze geregelt (s. Haftpflicht).
Bei den Rechtsvorschriften über den B. im weiteren Sinne treten Unterschiede zwischen den Staats- und Privatbahnen hervor. Indessen ergibt sich aus dem öffentlich rechtlichen Charakter der Betriebspflicht auch für die Privatunternehmer eine von derjenigen sonstiger Gewerbetreibender abweichende rechtliche Sonderstellung, die ihn in gewisser Beziehung als Organ der Staatsgewalt erscheinen läßt. Der Eisenbahnbetrieb ist dementsprechend von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 6 der deutschen, Art. V des Kundmachungspatentes vom 20. Dezember 1859 zur österreichischen Gewerbeordnung).
Innerhalb des Rahmens der bestehenden Gesetze und Verordnungen sind die Eisenbahnen befugt, den B. nach ihrem Ermessen einzurichten und zu regeln; diese Regelung erfolgt durch die Betriebsdienstanweisungen (Fahrdienstvorschriften u.s.w.) sowie durch die Bestimmungen, denen sich die Bahnverwaltungen im Vereinbarungsweg unterwerfen (s. Betriebsdienstvorschriften).
Literatur: Armengaud, Das Eisenbahnwesen. Weimar 1841. Reuse, Technik und Betrieb der deutschen Eisenbahnen. 1844. Klemm, Bau und Betrieb der Eisenbahnen. 1845. Hartmann, Handb. des Eisenbahnwesens. Weimar 1847. Ferber, Betriebsorganisation d. Eisenbahnen. 1849. Paignon, Traité juridique de la construction, de l'exploitation et de la police des chemins de fer. Paris 1853. Ritchie, Handbuch des Eisenbahnwesens. Weimar 1853. Weber, Technik des Eisenbahnbetriebes. Leipzig 1854. With, Handbuch des gesamten Eisenbahnwesens (aus dem Französischen). Mannheim 1858. Perdonnet, Notions générales sur les chemins de fer, statistique, histoire, exploitation, accidents. Paris 1859. Bergeron, Enquête sur l'exploitation et la construction des chemins de fer. Paris 1862. Guillemin, Simple explication des chemins de fer (construction, materiel, exploitation). Paris 1862. Bergeron, Der wohlfeile Bau und Betrieb der Eisenbahnen. Solothurn 1863. Ermion, Manuel pratique en traité de l'exploitation des chemins de fer. Paris 1865. Jacquemin, Exploitation des chemins de fer. Paris 1867 à 1868. Level, De la construction et de l'exploitation des chemins de fer. Paris 1870. Weber, Praxis des Baues und Betriebes der Sekundärbahnen. Weimar 1873. Wien 1877. Wehrmann, Reisestudien über die Anlagen und Einrichtungen der englischen Eisenbahnen. Berlin 1874. Heusinger, Handbuch der speziellen Eisenbahntechnik. Leipzig 18751882. (4. Bd.: Betrieb der Hauptbahnen. 5. Bd.: Betrieb der. Sekundär- und Tertiärbahnen.) Schwabe, Über englisches Eisenbahnwesen. Wien 1877. Baum, Resultats de l'exploitation des chemins de fer français. Lille 1877. Sérafon, Manuel pratique de l'exploitation des chemins de fer et des routes. Paris 1878. Fick, Über den Begriff des Betriebes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen nach den Bundesgesetzen, betreffend die Haftpflicht bei Tötungen und Verletzungen. Zürich 1878. Sax, Die Eisenbahnen. Wien 1879. Koch, Der Betriebsdienst. Wiesbaden 1879. Pollaczek, Der Sekundär betrieb normalspuriger Bahnen. Zürich 1879. Bartels, Betriebseinrichtungen auf amerikanischen Eisenbahnen. Berlin 1879. La Gournerie, Etudes économiques sur l'exploitation des chemins de fer. Paris 1880. Proudhon, Réformes dans l'exploitation des chemins de fer. Paris 1880. Goschler, Traité pratique de l'entretien et de l'exploitation des chemins de fer. 4 vol. Paris 1881. Rohr, Handbuch des praktischen Eisenbahndienstes. Stuttgart 1881. Textor, Dienstvorschriften für den äußeren Betriebsdienst auf den englischen Eisen bahnen. Berlin 1882. Brioschi et Genala, Extrait du rapport de la commission d'enquête parlementaire sur l'exploitation des chemins de fer Italiens. Paris 1882. Gostkowski, Theorie des Eisenbahnbetriebes, mit Bezug auf die Praxis. Lemberg 1883. Picard, Les chemins de fer français. Paris 18831885. (6 Bde.) Weber, Schule des Eisenbahnwesens. Leipzig 1885. Ivatts, Railway management at stations. London 1885. Brosius, Erinnerungen an die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten. Wiesbaden 1885. Picard, Traité des chemins de fer. Paris 18851887. Frank, Betrieb englischer Bahnen. Wien 1886. Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. Leipzig 1886. K. Barthold, Wahrnehmungen bei der Entwicklung der Transportmittel. Berlin 1886. Lefèvre et Cerbelaud, Les chemins de fer. Paris 1887. American Railway Association. Proceedings 18861902. (Einführung und Fortbildung der gesamten Betriebsvorschriften der Eisenbahnen der Vereinigten Staaten.) New York. 3 Bde. Baron R. Gostkowsky, Die Mechanik des Zugverkehrs auf Eisen bahnen. Wien 1891. Brosius und Koch, Der äußere Eisenbahnbetrieb. Wiesbaden 1893. Hostmann, Der Bau und Betrieb der Kleinbahnen. Wiesbaden 1895. Berlin und seine Eisenbahnen. Berlin 1896. W. Cauer, Betrieb und Verkehr der preußischen Staatsbahnen. (2 Bde.) Berlin 1897, 1903.[280] Geschichte der Eisenbahnen der österreichisch-ungarischen Monarchie. Wien-Teschen-Leipzig 1897 bis 1908. 7 Bde. H. M. Roß, British railways, their organisation and management. London 1904. E. R. Dewsnap, American railway organisation and working, Lectures. Chicago 1906. R. Struck, Grundzüge des Betriebsdienstes auf den preußisch hessischen Staatsbahnen. München-Berlin 1907; Die Eisenbahntechnik der Gegenwart. 3. Bd. Unterhaltung und Betrieb der Eisenbahnen. Wiesbaden 18781909. E. Biedermann, Die technische Entwicklung der Eisenbahnen der Gegenwart. Leipzig 1907. L. Troske und Schultz-R. Niborn, Allgemeine Eisenbahnkunde für Studium und Praxis. II. Teil: Ausrüstung und Betrieb. Leipzig 1907. M. L. G. Pherson, The working of the railroads. New York 1907. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Turin 1909. Liebmann, Die Klein- und Straßenbahnen. Leipzig 1910. Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. (2 Bde.) Berlin 1911. J. Sames, Der Verkehrsdienst auf den österr. Eisenbahnen. Wien 1911. J. Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911. Bulletin des Internationalen Eisenbahnkongreßverbandes, Brüssel (jährlich 12 Bde.).
Breusing.
Brockhaus-1911: Transandinische Eisenbahnen · Transportable Eisenbahnen · Trunk-Eisenbahnen · Eisenbahnen · Fliegende Eisenbahnen · Pneumatische Eisenbahnen
DamenConvLex-1834: Eisenbahnen
Lueger-1904: Oberbau der Eisenbahnen · Kriegsbetrieb der Eisenbahnen · Betrieb · Militärbeförderung auf Eisenbahnen · Strategische Eisenbahnen · Eisenbahnen, elektrische [1] · Eisenbahnen, elektrische [2] · Mehrgleisige Eisenbahnen
Meyers-1905: Schutzanlagen der Eisenbahnen · Fahrdienst der Eisenbahnen · Trunk-Eisenbahnen · Strategische Eisenbahnen
Roell-1912: Reklamewesen der Eisenbahnen · Rückkauf der Eisenbahnen · Statistik der Eisenbahnen · Finanzwirtschaft der Eisenbahnen · Klassifikation der Eisenbahnen · Große Gesellschaft der russischen Eisenbahnen · Verschmelzung der Eisenbahnen · Wegbaupflicht der Eisenbahnen · Haftpflicht der Eisenbahnen · Steuerrecht der Eisenbahnen · Bedienstete der Eisenbahnen · Tunnelbau der Eisenbahnen · Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn · Zweigleisiger Betrieb · Eingleisiger Betrieb · Irische Eisenbahnen · Militärbeförderung auf Eisenbahnen · Indische Eisenbahnen · Luxemburgische Eisenbahnen · Korsische Eisenbahnen · Italienische Eisenbahnen · Japanische Eisenbahnen · Bosnisch-hercegovinische Eisenbahnen · Belgische Eisenbahnen · Chinesische Eisenbahnen · Braunschweigische Eisenbahnen · Anschläge (Attentate) auf Eisenbahnen · Anatolische Eisenbahnen · Bayerische Eisenbahnen · Arader und Csanáder Eisenbahnen Vereinigte Aktien-Gesellschaft · Dänische Eisenbahnen · Griechische Eisenbahnen · Französische Eisenbahnen · Hessische Eisenbahnen · Großbritanniens und Irlands Eisenbahnen · Elektrische Eisenbahnen · Deutsche Eisenbahnen · Finnländische Eisenbahnen · Elsaß-Lothringische Eisenbahnen
Buchempfehlung
Drei Erzählungen aus den »Neuen Dorf- und Schloßgeschichten«, die 1886 erschienen.
64 Seiten, 4.80 Euro
Buchempfehlung
Biedermeier - das klingt in heutigen Ohren nach langweiligem Spießertum, nach geschmacklosen rosa Teetässchen in Wohnzimmern, die aussehen wie Puppenstuben und in denen es irgendwie nach »Omma« riecht. Zu Recht. Aber nicht nur. Biedermeier ist auch die Zeit einer zarten Literatur der Flucht ins Idyll, des Rückzuges ins private Glück und der Tugenden. Die Menschen im Europa nach Napoleon hatten die Nase voll von großen neuen Ideen, das aufstrebende Bürgertum forderte und entwickelte eine eigene Kunst und Kultur für sich, die unabhängig von feudaler Großmannssucht bestehen sollte. Michael Holzinger hat für den zweiten Band sieben weitere Meistererzählungen ausgewählt.
432 Seiten, 19.80 Euro