Betrieb der Eisenbahnen

[278] Betrieb der Eisenbahnen (railway working; exploitation des chemins de fer; esercizio delle ferrovie), im engeren Sinne die sichere und planmäßige Durchführung der Züge (Fahr-, Stations- und Zugförderungsdienst), einschließlich der Überwachung des ordnungsmäßigen Zustandes der Bahnanlage (Bahnaufsichtsdienst) und der Betriebsmittel. Zum B. im weiteren Sinne gehören außerdem die Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge (Werkstättendienst), die Abfertigung von Personen, Gepäck und Gütern und die allgemeine Verwaltung. In der Gesetzgebung wird das Wort B. vielfach im angeführten engeren Sinne gebraucht, so z.B. im deutschen und schweizerischen Haftpflichtgesetz.

Die Bedeutung des Wortes ist aber auch in seinem engeren Sinne keine durchweg feststehende (vgl. auch die Ausführungsanweisung zum preußischen Kleinbahngesetz [Fritsch, Eisenbahngesetzgebung Deutschlands. Berlin 1906, S. 98]). Zunächst besteht ein grundsätzlicher Unterschied darin, daß in einem Teil des deutschen Sprachgebietes, u.zw. vornehmlich in Österreich, das Wort »Verkehr« angewendet wird, wo in Deutschland das Wort »Betrieb« üblich ist. Die deutschen Eisenbahnen sind hinsichtlich der Sicherung der Fahrten den Bestimmungen der »Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung« unterworfen. Die dasselbe Gebiet behandelnden Bestimmungen finden sich für die österreichischen Bahnen in den »Verkehrsvorschriften«. Die deutschen Eisenbahnen befördern die Personen und Güter auf Grund der »Eisenbahn-Verkehrsordnung«, die österreichischen Bahnen auf Grund des »Betriebsreglements«, eine Bezeichnung, die auch der VDEV. für die von ihm herausgegebenen Beförderungsvorschriften bisher beibehalten hat. Alle diese Umstände erschweren die Einführung eines einheitlichen Begriffes für das Wort B. Hierzu kommt, daß die Tätigkeit der Verwaltungsstellen und der Beamten für die Ausführung des B. bei den verschiedenen Verwaltungen nicht einheitlich und übereinstimmend geregelt ist.

Der B. im weiteren Sinne gliedert sich in 3 Hauptzweige, u.zw. in den technischen B. (Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, Fahr- und Stationsdienst, Zugförderungs- und Werkstättendienst), in den kaufmännischen B. (Tarifwesen, Transportdienst, Einnahmenverrechnung und Kontrolle) sowie in die allgemeine Verwaltung (Regelung des Dienstes, Personalwesen, Materialgebarung, Rechnungs- und Kassenwesen u.s.w.).

Nach der Gattung der Bahnen, um die es sich handelt, spricht man von Voll- oder Hauptbahnbetrieb (bei Voll- oder Hauptbahnen), im Gegensatz zu Neben- oder Kleinbahnbetrieb (bei Neben- oder Kleinbahnen); man unterscheidet ferner Tag- und Nachtbetrieb, je nachdem der B. nur bei Tag oder auch in den Nachtstunden abgewickelt wird; ferner Eigenbetrieb durch den Eigentümer und Pachtbetrieb, B. für eigene und fremde Rechnung, Staats- und Privatbetrieb; letzteren hat man nach dem Grundsatz, daß sich die Betriebsführung durch Private nur als Delegation seitens der Staatsgewalt darstelle, wohl auch als delegierten B. bezeichnet. Endlich ist noch der Gemeinschafts- oder Mitbetrieb zu erwähnen, bei dem eine bestimmte Bahnstrecke oder Bahnhofsanlage von zwei oder mehreren Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benützt wird.

Man spricht ferner von einem äußeren B., um die Tätigkeit zu bezeichnen, die von den unteren Betriebsstellen zur Abwicklung des Fahr- und Stationsdienstes sowie des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes ausgeübt wird.

Das Recht zur Führung des B. gründet sich bei Staatsbahnen auf ein Gesetz, bei Privatbahnen auf die Konzession. Obwohl letztere für den Bau und Betrieb erteilt zu werden pflegt, gibt die Konzession allein nicht das Recht zum Betrieb, der nur auf Grund besonderer behördlicher Bewilligung nach vorausgegangener Prüfung der Bahnanlage eröffnet werden darf (s. Abnahme der Bahn, Benützungskonsens, Betriebseröffnung).

Die Konzession gewährt dem Inhaber in der Regel das subjektiv ausschließliche und objektiv[278] unbeschränkte Recht, Personen und Sachen nach allgemein festzusetzenden Tarifen zu befördern.

Während der Konzessionsdauer darf kein anderer den B. auf der Bahn ausüben. Der B. erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Eisenbahnbeförderung zugelassen werden. Diese Regeln erfahren mancherlei Ausnahmen, so z.B. – allerdings nur theoretisch – in England und auch in Preußen durch den Grundsatz, daß jedermann das Recht zusteht, gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr (Bahngeld) die Eisenbahnen mit seinen Wagen zu befahren. Ebenso erleidet der Umfang des ausschließlichen Betriebsrechtes eine Ausnahme durch das entgegenstehende Postregale, das sich die Staaten bezüglich der postzwangspflichtigen Gegenstände gegenüber der Eisenbahn, u. zw. dahin vorbehalten haben, daß man den Eisenbahnen die Verpflichtung auferlegt, diese Gegenstände unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung in eigenen Wagen zu befördern. – Das Betriebsrecht wird in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Jahren verliehen. Innerhalb dieser Zeit ist die Führung des B. nicht bloß ein Recht, sondern auch die Pflicht des Eigentümers oder Betriebsunternehmers. Er kann nicht nach seinem Willen den B. ganz oder auch nur teilweise einstellen und kann zur Aufrechthaltung eines regelmäßigen B. nötigenfalls im Verwaltungswege angehalten werden, oder es muß der Staatsgewalt das Recht zuerkannt werden, den B. für Rechnung des Unternehmers fortzuführen (s. Betriebspflicht).

Die Wichtigkeit und Gefährlichkeit des B. bringt es namentlich mit Rücksicht auf die große Zahl der Personen, die dabei mitzuwirken haben, mit sich, daß sowohl die Durchführung des B. im ganzen, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Bediensteten streng geregelt sein muß. Die Regelung erfolgt teils von Staats wegen, teils ist sie dem freien Bestimmungsrecht der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Der Staat schreibt in den Genehmigungsurkunden und Bedingnisheften sowie in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen vor, wie der B. eingerichtet werden muß. Solche für den B. erlassene Vorschriften, an die sich jede, die staatliche wie die private Verwaltung halten muß, betreffen zunächst den B. im engeren Sinne sowie die Bahnunterhaltung und verfolgen in erster Linie den Zweck der Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit sowie auch der Einheitlichkeit des B., durch welch letztere mittelbar gleichfalls die Sicherheit und Regelmäßigkeit gefördert wird. Zu diesen Vorschriften, die teils in allgemeinen Eisenbahngesetzen (Schweiz, Rußland), Bau- und Betriebsordnungen (Reglements), Signalordnungen, Verkehrsordnungen, teils in besonderen Verordnungen und Erlassen enthalten sind, gehören jene über die Instandhaltung und Bewachung der Bahn, über die Betriebseinrichtungen, Signale, Telegraphen- und Blockanlagen, über Anzahl, Bauart und Instandhaltung der Betriebsmittel, über besondere Sicherheitseinrichtungen, wie über Vorkehrungen für Bequemlichkeit der Reisenden (Beleuchtung, Heizung, Reinigung der Wagen u.s.w.). Ferner gehören hierher die Vorschriften über Dampfkessel- und Feuerpolizei, die Vorschriften über den Zugverkehr (Fahrplan, Fahrordnung, Beladung und Belastung der Wagen, Zusammenstellung der Züge, Verschiebedienst, Bremsen, Fahrgeschwindigkeit, Abfertigung regelmäßiger und verspäteter Züge, Arbeitszüge, Hilfszüge, Bahnwagen- und Draisinenfahrten, Schneepflugfahrten, Entrollen von Wagen, Verhalten bei Unfällen u.s.w.).

Zu diesen Vorschriften kommen jene, die bestimmt sind, die Einheitlichkeit des technischen Eisenbahnbetriebs auf den internationalen Verkehr zu übertragen, so insbesondere die Bestimmungen der Berner Konvention über die technische Einheit im Eisenbahnwesen der derselben beigetretenen Staaten.

Der B., soweit er den Verkehrs- (Transport-) Dienst umfaßt, erfährt seine Regelung durch die Bestimmungen über die Aufstellung und Bekanntmachung der Tarife, durch die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Frachtenbeförderung, ferner durch die Bestimmungen der innerstaatlichen Verkehrsordnungen und Betriebsreglements, des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, durch die Sanitäts-, Zoll- und Steuervorschriften für den Eisenbahnverkehr, durch die Bestimmungen über die Beförderung feuergefährlicher und explosionsgefährlicher Gegenstände u. dgl.

Für den Teil des B., der sich auf die eigentliche Verwaltungstätigkeit bezieht, bestehen vielfache Vorschriften, so über die Zahl, Befähigung, Ausbildung und Disziplinarbehandlung des Personals, dann über Statistik, Verrechnungswesen u. dgl.

Schließlich seien noch die Vorschriften über Regelung der Beziehungen des B. zur Militär-, Zoll-, Steuer-, Polizei-, Post- und Telegraphenverwaltung erwähnt.

Bei der ganzen Handhabung des B. kommt nicht bloß das eigene Interesse des Unternehmers, sondern nach dem Wesen der Eisenbahn als eines allgemeinen und wichtigen Verkehrsweges auch das öffentliche Interesse in[279] Frage, zu dessen Wahrung der B., abgesehen von der Überwachung durch die oberen Dienststellen der Bahnverwaltung, auch staatlicherseits beaufsichtigt werden muß (s. Aufsichtsrecht). – Die Staatsverwaltung kann wegen Außerachtlassung der für den B. bestehenden Vorschriften mit Strafen gegen die leitenden Persönlichkeiten, auch mit deren Entfernung und selbst mit einstweiliger Übernahme oder Versteigerung der Bahn auf Gefahr und Rechnung der Betriebsunternehmung vorgehen (s. beispielsweise § 47 des preußischen Eisenbahngesetzes, § 12 des österreichischen Konzessionsgesetzes und § 28 des schweizerischen Gesetzes vom 29. Dezember 1872).

Neben der Haftung der Betriebsunternehmung gegenüber der Staatsgewalt für ordnungsmäßige Durchführung des B. besteht auch eine zivilrechtliche Haftung der Betriebsunternehmung gegenüber jedem, dem durch ein Verschulden beim B. ein Schaden zugefügt wird. – Die Haftpflicht der Bahnen für die beim B. herbeigeführten Tötungen und körperlichen Verletzungen ist in den meisten Staaten durch besondere Gesetze geregelt (s. Haftpflicht).

Bei den Rechtsvorschriften über den B. im weiteren Sinne treten Unterschiede zwischen den Staats- und Privatbahnen hervor. Indessen ergibt sich aus dem öffentlich rechtlichen Charakter der Betriebspflicht auch für die Privatunternehmer eine von derjenigen sonstiger Gewerbetreibender abweichende rechtliche Sonderstellung, die ihn in gewisser Beziehung als Organ der Staatsgewalt erscheinen läßt. Der Eisenbahnbetrieb ist dementsprechend von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 6 der deutschen, Art. V des Kundmachungspatentes vom 20. Dezember 1859 zur österreichischen Gewerbeordnung).

Innerhalb des Rahmens der bestehenden Gesetze und Verordnungen sind die Eisenbahnen befugt, den B. nach ihrem Ermessen einzurichten und zu regeln; diese Regelung erfolgt durch die Betriebsdienstanweisungen (Fahrdienstvorschriften u.s.w.) sowie durch die Bestimmungen, denen sich die Bahnverwaltungen im Vereinbarungsweg unterwerfen (s. Betriebsdienstvorschriften).

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Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 278-281.
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