Austräge sind Austräge. – Pistor., III, 2.
Unter Austrägen ist im ersten Sinne ein Gericht für deutsche Immediaten zu verstehen, von Karl V. gebildet, um Streitfälle zu schlichten, ehe sie ans Reichskammergericht gelangten. Insofern diese Austräge nun viel Ausgaben herbeiführten, so wurden sie auch in einem andern Sinne Austräge des Geldes oder des Rechts der Parteien, da Karl V. bemerkte, sie trügen das Recht aus dem Lande.