Brüche (Strafgeld).
Die Brüche soll beim Erbe bleiben. – Graf, 222, 288.
Wenn gegen den Erblasser eine gerichtliche Strafe erkannt war, so ward diese aus dem Nachlass entnommen. (S. ⇒ Busse 23; ⇒ Blut 82; ⇒ Blutgeld 2.)
Holl.: De broke schol bi dem erve bliven. (Dittmar, Holstein, 34.)