[1227] Ein Frone zeugt so viel als sieben andere. – Graf, 418, 137; J.D. v. Steinen, Westfälische Geschichte (Lemgo 1755-1801), III, 1358.
Bei dem altdeutschen Gerichtsverfahren war der Gerichtsbote als Vollstrecker eine wichtige Person und stand in grossem Ansehen. »Fronbote, das heisst der heilige Bote.« (Klingen, Sächs. Landrecht, 242, a, 2.) Sein Zeugniss machte, was das obige Sprichwort sagt, vollen Beweis, wozu sonst zwei oder sieben Zeugen erforderlich waren.