1. Heuer geht vor Kauf. – Breslauer Zeitung, 1864, Nr. 233, S. 1352.
Dies Sprichwort enthält den Grundsatz des deutschen Rechts, wonach ein Miethsvertrag durch Verkauf des Grundstücks nicht aufgehoben wird: ein Grundsatz, der auch ins preussische Recht aufgenommen ist, mit der Beschränkung jedoch, dass der Miether bereits im Besitze der gemietheten Locale sein und dadurch ein dingliches Recht auf dieselben erworben haben muss, wenn sein Miethsvertrag trotz des Verkaufs des Grundstücks bestehen bleiben soll.
2. Hür un Intress schlöppt nich. (Ostfries.) – Hauskalender, I.