1. Die Landesgemeinde ist der grösste Landesfürst. – Graf, 488, 41.
»Dass die Meyen Landtsgemeind der grösste gwald vnd Landts Fürst sin sollte.« (Blumer, II, 39.) Von den Städten, die keinem Herrn unterworfen und selbst Fürsten gleich zu achten sind. Bei ihnen wird der Staat durch seine nach den verschiedensten Verfassungsformen abgeordneten Glieder vertreten, von dem die Hoheitsrechte ausgeübt werden. Die höchste Gewalt ruht hier bei dem Bürger und Landmann. (Vgl. Blumer, II, 139.)
2. Was die Landesgemeinde erkennt, soll kein Rath abthun. – Graf, 488, 42.
»Wass ein Landssgemeind erkennt, dass soll kein Rath abthun.« (Blumer, II, 171.)