Leibgut

1. Leibgut gewinnt Hauptgut.Eiselein, 418.

Starb die Witwe, die ein Leibgedinge bezogen hatte, so konnten ihre Erben den Brautschatz oder das Hauptgut nicht zurückfordern, sondern mussten es als verschwunden ansehen.


2. Leibgut schwindet Hauptgut (Leibgeding). Sutor, 335; Eisenhart, 143; Estor, III, 496; Hillebrand, 1271, 180; Hertius, II, 22; Pistor., VI, 62; Eiselein, 418; Runde, 596; Simrock, 6297; Graf, 155, 113.

Das Leibgut oder Leibgedinge besteht in einem im Ehevertrage der einst zur Witwe werdenden Braut oder Frau ausgesetzten Unterhalte und richtet sich nach dem eingebrachten Brautschatze (d.i. Hauptgut) derselben. Daher geht der Sinn des Sprichworts dahin, dass der Brautschatz von den Erben derselben nicht zurückgefordert werden könne, sondern weil sie während ihres Witwenstandes einen entsprechenden Unterhalt dafür bezogen, als verschwunden anzusehen sei. Die Witwe hat nach dem Tode ihres Mannes die Wahl, den Brautschatz zurückzufordern, oder das Leibgedinge anzunehmen; thut sie das erstere, so verliert sie das letztere; nimmt sie dieses, so muss sie auf jenes verzichten.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 12.
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