[646] 1. Messerstich und Armbrustschuss hat jedes Doppelbusse. – Graf, 321, 247.
Nach altdeutschem Rechte waren die Wunden nach ihrer Bedeutsamkeit, wie nach den Werkzeugen, durch die sie beigebracht, wie die Beschädigung jedes Gliedes mit bestimmten Bussen belegt. Nach friesischem Recht hatten Stich- und Schusswunden doppelte Busse. (S. Eingang ⇒ 2 u. ⇒ 3.)
Altfries.: Saxer steke ende armbrost schette ayder tuybeet. (Richthofen, Willk. d. fünf Dele.)
2. Von Messerstichen kann man genesen, aber nicht von Zungenhieben.