Die Niedern können den Höhern nicht helfen. – Graf, 456, 509.
Zeugnisstüchtig war immer nur der Standesgleiche; der Eigenmann und Rechtlose, wozu auch Juden und Heiden gehörten, waren, weil standeslos, unfähig zu einem gerichtlichen Zeugniss. Und so konnte zwar der höher Geborene des Niedern Zeuge sein, aber nicht umgekehrt. (S. Jude ⇒ 52 u. ⇒ 62, ⇒ Landmann 8, wie Gast ⇒ 82 u. ⇒ 101.)
Mhd.: De nidern ene mogen den overen heheren nit gehelpen. (Pertz, IV, 432.)