Die Ortsgeschworenen bezeugen, was die Landesgeschworenen sprechen. – Graf, 488, 43.
Im Mittelalter besassen die Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht in einem hohen Masse, besonders die Freien Städte. Sie waren, wie jeder Herr Kaiser in seinem Lande, Kaiser innerhalb ihres Gebiets; ihr Rath richtete nicht nach dem Landesrecht, sondern nach den Aussprüchen der eigenen Schöffen und nach dem Stadtrechte. Städte und Dörfer ohne Weichbildsrecht und mit Landeshoheit waren dagegen an das Landrecht gebunden. Man hatte Ortsgeschworene und Obrigkeit in jedem Dorfe, aber sie waren an die Landesgesetze gebunden. »Burschwaren de mögen tügen alzo de Landschwaren sprecken.« (Dreyer II, 1021.)