Rittersweib hat Rittersehre(-recht). – Hertius, II, 107; Eisenhart, 122; Eiselein, 530; Hillebrand, 31, 40; Estor, I, 297; Pistor., I, 76; Sailer, 254; Simrock, 8479; Graf, 140, 14.
Nach diesem Sprichwort nehmen die adelichen Frauen an den Rechten und der Ehre, die dem Stande ihrer Männer zukommt, theil. Die Frage, ob auch Frauen geringern Standes, wenn sie an einen Adelichen verheirathet sind, die Vorzüge des Adels zu geniessen haben, mag zu diesem Sprichwort Veranlassung gegeben haben. Aber schon die Glosse zum sächs. Landrecht (Bd. 3, Art. 45, §. 3) sagt: »Wisse des mannes ehre zieret oder schmücket das weib, und er adelt sie, sintemahl sie sein genossin wird an allen seinen Rechten alsbald sie in sein bette tritt.« So allgemein gilt der Satz aber nicht, wenn Misheirathen gemeinrechtlich auch nur noch beim hohen Adel vorkommen, da die niedriger geborene Frau den Stand, Titel und Wappen des Gemahls nicht theilt, auch auf herkömmliches Witthum keinen Anspruch hat. Bei den übrigen Geburtsständen sind in dieser Beziehung mildere Grundsätze durchgedrungen. Ritters Weib hat Ritters Recht auch wenn sie eine Bauerntochter sein sollte. (Vgl. Hillebrand, 31, 40.)