Vor Stuff zäunet man nicht. – Graf, 84, 111.
Es bestand an verschiedenen Orten die Bestimmung, dass jeder besäete Acker eingezäunt sein musste, jeder also im Dorfe so viel Umfriedungen zu machen hatte, als er besäete Aecker in der Feldmark des Orts besass. »Ein bebauter Acker rnuss versichert (eingezäunt) sein, als ob das Korn im Kasten wäre.« Dagegen stand es bei solchen Ländereien, die sich ausserhalb der Dorfgemarkung befanden und mit dem Worte »Stuff« bezeichnet wurden, dem Landmann frei, sie einzufrieden oder nicht; er kann aber ebenso wenig wie der Besitzer eines Bifangs (s.d., Nachtr.) von einem Nachbar verlangen, dass er ihm halben Zaun gebe, d.h. mit ihm zäune. In Jütland: Vor Stüff tünet man nicht. (Thorsen, III, 57, 2 u. 58, 2.)