Wider sich kann man niemand verlegen. – Graf, 456, 499.
Das Zeugniss von solchen, die mit der Partei gleiches Interesse haben, ist vor Gericht nicht zulässig. (S. ⇒ Frau 62, ⇒ Kumpan und ⇒ Mann 993.) Das obige Sprichwort sagt aber, dass dann von der befreundeten Partei kein Einwand erhoben werden kann, wenn sich der Gegner darauf beruft. Auf der Insel Rügen: Wedder sick kan man nemandt vorleggen. (Normann, 37.)