Versatz verjährt nicht. – Estor, II, 487; Pistor., VI, 60; Eisenhart, 322; Hillebrand, 88; Simrock, 10893; Eiselein, 618; Runde, 221; Graf, 115, 284.
Das Sprichwort setzt die Regel fest, dass der Gläubiger, wenn er auch noch so lange das Pfand in Besitz habe, doch durch keine Verjährung das Eigenthum davon erwerben könne. (S. ⇒ Pfand 24.)