1. Der erste Verzicht geht vor. (S. ⇒ Gebot 2 und ⇒ Zugreifen.) – Graf, 281, 329.
Mhd.: Daz erste Enthald sal vurgan. (Günther, Codex, III, 891.)
2. Gemeiner Verzicht verfängt nicht. – Graf, 236, 79.
Man kann auf ein Recht in einem einzelnen bestimmten Falle, aber nie im allgemeinen auf das Recht verzichten. Der Verzicht einer Frau auf die gesammten weiblichen Rechtswohlthaten wird nicht verhangen, d.h. er würde nichtig sein. »Gemein verzichen vervahet nicht.« (Haltaus, 90.)