[95] Anwartschaft oder Exspectanz nennt man das Jemandem gegebene Versprechen, eine Sache oder eine Stelle, in deren Besitze gegenwärtig noch ein Anderer ist, dereinst zu erlangen. Anwartschaften werden besonders ertheilt auf Ämter, Pfründen, Lehngüter, Familienfideicommisse, Renten und Stipendien. Jede von einem Privatmanne gegebene Anwartschaft wird als Privatvertrag betrachtet, der er, wenn sie gehörig abgeschlossen, nachzukommen gesetzlich verpflichtet ist. Anders verhält es sich mit den vom Staate ertheilten Anwartschaften auf Ämter, indem es hierbei zunächst darauf ankommt, daß der Exspectant, d.h. Der, welcher die Anwartschaft erhalten hat, sich über die zu dem Amte nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten ausweise. Kann er dieses nicht, so ist der Staat der Verbindlichkeit seines Versprechens enthoben und blos dann zu einer Entschädigung verpflichtet, wenn der Exspectant mit des Staates Einwilligung eine ihm anderweit angetragene Stelle ausgeschlagen hat.