[180] Bann oder Kirchenbann, gleichbedeutend mit Anathĕma oder Bannfluch, wird die höchste Kirchenstrafe genannt, welche in der Ausschließung entweder von aller kirchlichen Gemeinschaft oder von der Theilnahme am Gottesdienste, namentlich von der Feier des heiligen Abendmahls, besteht und darnach in den großen und den kleinen Kirchenbann eingetheilt wird. Anfangs wurde diese Strafe blos zur Erhaltung der Kirchenzucht und Sittenreinheit angewendet, und nur die ganze Gemeinde entschied über die Ausschließung oder Excommunication eines ihrer Mitglieder. Allein bald maßten sich die Bischöfe dieses Recht an und wußten es als furchtbares Gewaltmittel gegen das noch in Finsterniß befangene Volk zu benutzen; namentlich misbrauchten es die Päpste zur Erweiterung ihrer Macht und selbst mächtige Fürsten trafen die Blitze des Vaticans, wie man den Bannfluch nach dem päpstlichen Palaste in Rom nannte. Die immer weiter verbreitete Aufklärung hat auch den Kirchenbann unwirksam gemacht und nur die Überzeugung davon konnte in neuern Zeiten selbst bei scheinbar dringenden Veranlassungen den röm. Hof abhalten, ihn auszusprechen. Die protestantische Kirche behielt blos den kleinen Bann bei, den anfangs jeder Pfarrer, wegen geschehenen Misbrauchs aber später nur die Consistorien verfügten, was jedoch sehr selten geschah. – Den durch weltliche Gerichte ausgesprochenen Bann nannte man Acht (s.d.).