[458] Confirmation, Befestigung, Bestätigung, wird die wirkliche Einweisung und Einsetzung in ein Amt genannt, zu dem Jemand vorher ernannt worden ist, insonderheit werden Prediger und Schullehrer von der höchsten Landesbehörde in ihren neuangetretenen Ämtern confirmirt. Weit häufiger wird aber der Ausdruck Confirmation in der evangelischen Kirche von der jährlich in jedem Kirchspiel wiederkehrenden gemeinschaftlichen und öffentlichen Aufnahme junger Christen in die Gemeinde der Erwachsenen gebraucht, bei der sie ihr Taufgelübde confirmiren, erneuern und bestätigen. Diese Feierlichkeit ist an die Stelle der in der katholischen Kirche gewöhnlichen Firmung (s.d.) getreten, welche durch die Reformation, weil sie den Werth der Taufe zu verringern schien, ganz abgeschafft wurde. Allein es machte sich später das Bedürfniß einer religiösen Feier bei der Aufnahme neuer Mitglieder in die Gemeinde bemerklich und so erfolgte gegen Ende des 16. Jahrh. zuerst in Hessen und Brandenburg, und durch Jak. Spener's (s.d.) Bestrebungen im 17. Jahrh. auch in andern protestantischen Ländern die Einführung der Confirmation, erhielt jedoch erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. ihre heutige Form. Sie wird in der Regel nach vollendetem 13. oder 14. Lebensjahre vorgenommen, wo die Jugend auch meist die Schule verläßt, und nur in der engl. Kirche ist die Confirmation an kein Lebensalter gebunden. Nachdem dabei eine Prüfung der religiösen Erkenntniß der jungen Christen vorausgegangen, erfolgt die Ablegung des Glaubensbekenntnisses und des Versprechens, dem christlichen Glauben und ihrer besondern Kirche treu zu bleiben und nach den göttlichen Geboten zu handeln, worauf die einzelnen Theilnehmer mit Handauflegung und Gebet vom Geistlichen eingesegnet und dadurch zu Glaubensgenossen ihrer Kirche erklärt werden. – In rechtlicher Bedeutung heißt Confirmation die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch die obrigkeitliche Behörde, um demselben mehr Bestand zu geben. Es gibt sehr viele solche Geschäfte, welche ohne gerichtliche Confirmation ganz ungültig sind, z.B. in Sachsen die Bestellung von Vormündern, von Hypotheken, Bürgschaften der Frauenspersonen, Schenkungen, deren Werth 500 Dukaten übersteigen u.s.w., andere aber, bei denen dieselbe blos auf Antrag der Parteien vorgenommen wird, um dem Geschäfte mehr Sicherheit zu geben und seine Vollziehung besser beweisen zu können. Die nothwendigen Confirmationen müssen vor der competenten Behörde vorgenommen werden, die willkürlichen dagegen kann jede Obrigkeit vollziehen, welche öffentlichen Glauben genießt.