Confiscation

[458] Confiscation heißt nach dem Lateinischen die Einziehung von Gütern zum Vortheil des Staats als Strafe für begangene Verbrechen und erstreckt sich entweder auf alle Güter des Strafbaren, nur auf einen Theil derselben, oder nur auf die, mit welchen das Verbrechen begangen wurde, z.B. die Münzgeräthschaften und Münzen des Falschmünzers, die Wagen und Waaren des Schmugglers u.s.w. In England, Frankreich und in den meisten constitutionnellen Staaten Deutschlands, auch in Ostreich, ist die allgemeine Confiscation abgeschafft; in Preußen tritt sie noch bei Hochverrath, bei der Landesverrätherei und dem Entziehen der Militairpflicht, in Rußland in weit größerer Ausdehnung ein. Vermögensconfiscationen können ganz oder theilweise rechtlich nur eintreten, wenn sie zuvor im Gesetze angedroht waren und ein richterliches Erkenntniß den Verbrecher für schuldig erklärt hat. Jedenfalls kann auch nur das zur Zeit der Verurtheilung vorhandene, nicht aber das später erworbene Vermögen des Schuldigen hineingezogen werden und der Confiscirende ist außerdem verpflichtet, die Schulden des Verbrechers, soweit dessen Vermögen reicht, zu bezahlen und der Ehefrau ihr Eingebrachtes zurückzugeben. Confiscation von Büchern und Druckschriften ist eine Strafe der Drucker, Herausgeber und Verleger, welche in Staaten, wo keine Censur besteht, gegen die Gesetze verstoßende Schriften verbreiten, wird jedoch mitunter auch in Staaten, wo Censur besteht, nicht blos auf ausländische verbotene, sondern auch auf mit ihrer Censur gedruckte Schriften angewendet, läßt sich dann aber nach den Grundsätzen des Rechts nicht rechtfertigen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 458.
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