Naturalisation

[246] Naturalisation oder Ertheilung des Indigenats (s.d.) wird die Aufnahme eines Ausländers unter die Mitglieder eines Staats mit den Rechten eines Landeseingeborenen genannt. Die Naturalisation hängt gewöhnlich von den Regierungen ab; in England kann die volle Naturalisation aber blos vom Parlamente ertheilt werden und der König einem Fremden nur das Recht verleihen, Grundstücke zu erwerben. In Deutschland pflegt außer von der Aufnahme in den Unterthanenverband, namentlich die Erwerbung städtischer Grundbesitzungen auch noch von Erlangung des Ortsbürgerrechts abhängig zu sein.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 246.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: