[149] Bann, im Mittelalter das Recht eines öffentlichen Würdenträgers, bei Strafe etwas zu gebieten oder zu verbieten, auch das Gebot oder Verbot selber und die betreffende Strafe. Daher Königs-B., Heer-B. (kriegerisches Aufgebot), Blut-B. (Gerichtsbarkeit über Leben und Tod), Burg-B. (Gerichtsbezirk eines Burgherrn), Wild-B. (Jagdrecht), Kirchen-B. (s.d.); vgl. Bannrechte und Acht.