[442] Disziplinārgewalt, eine Strafbefugnis der Vorgesetzten ihren Untergebenen gegenüber zur Aufrechterhaltung und Disziplin, für gewisse Gesetzwidrigkeiten (Disziplinarvergehen, Verletzungen bestimmter Dienst-, Amts- und Standespflichten); sie tritt im Staats- und Militärdienst, bei einzelnen öffentlichen Anstalten, bei den Unterrichtsanstalten, auch in der Gemeindeverwaltung und im Kirchendienst ein. Disziplinarstrafen (Verweis, Geld-, auch geringe Gefängnisstrafen, Suspension oder Entfernung vom Amt) verhängt entweder der Vorgesetzte direkt, oder es wird in schwerern Fällen ein Disziplinarverfahren (für Deutschland geregelt im Gesetz vom 31. März 1873) eingeleitet vor einer besondern Behörde (Disziplinarhof). Für die deutschen Reichsbeamten bestehen 28 Disziplinarkammern und als zweite und letzte Instanz der Disziplinarhof (11 Mitglieder) am Reichsgericht zu Leipzig.