Heuer

[800] Heuer, Dienstmiete, Lohn der Schiffsmannschaft; Heuern, Mannschaften für den Seedienst anwerben, geschieht durch den unter Vermittlung eines Maklers, des Heuerbaas, zwischen Schiffer und Schiffsbesatzung abgeschlossenen Heuervertrag; auf Verlangen hat der Schiffer der Schiffsmannschaft ein Heuerbuch zu übergeben, worin die geleisteten Lohnzahlungen eingetragen werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 800.
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