[508] Reichshofrat, im frühern Deutschen Reich neben dem Reichskammergericht das oberste Gericht (seit 1648 anerkannt), zugleich auch oberstes Regierungskolleg des Reichs; unter den 18 Räten (Grafen-, Herren- und gelehrte Bank) mußten 6 evangelische sein. Der R. hatte seinen Sitz in der Residenz des Kaisers, wurde bei jedem Regierungswechsel neu bestellt. – Vgl. Herchenhahn (3 Tle., 1792-93).