Reichshofrat

[508] Reichshofrat, im frühern Deutschen Reich neben dem Reichskammergericht das oberste Gericht (seit 1648 anerkannt), zugleich auch oberstes Regierungskolleg des Reichs; unter den 18 Räten (Grafen-, Herren- und gelehrte Bank) mußten 6 evangelische sein. Der R. hatte seinen Sitz in der Residenz des Kaisers, wurde bei jedem Regierungswechsel neu bestellt. – Vgl. Herchenhahn (3 Tle., 1792-93).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 508.
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