[509] Reichsstädte, früher die unmittelbar unter dem Reiche stehenden deutschen Städte mit Landeshoheit in ihrem Gebiete und Sitz und Stimme auf dem Reichstage; ihre Verfassung stand unter Aufsicht und Garantie des Kaisers. Durch den Reichsdeputationshauptschluß wurden die R. bis auf Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt a. M., Augsburg und Nürnberg unter die Landeshoheit anderer Reichsstände gestellt; jetzt bestehen nur die erstern drei als Freie Städte (s.d.). – Vgl. Heusler (1872), Brülcke (1881).