[776] Strandung, im allgemeinen jedes Auflaufen und Festsitzen eines Schiffs, sei es auf dem Strande, sei es auf einer Klippe oder Sandbank. Wird die S. absichtlich herbeigeführt, um Schiff und Ladung zu retten, so liegt große Haverei (s.d.) vor. Vorsätzliches Herbeiführen einer S. in verbrecherischer Absicht ist mit Zuchthaus (§ 323 des Strafgesetzbuchs), fahrlässigerweise herbeigeführte S. mit Gefängnisstrafe (§ 326) bedroht. Strandungsordnung, s. Strandrecht.