[913] Vergiftung, Beibringung eines Giftes (s.d.) und deren Folgen, oder das Vermischen von Nahrungs-und Genußmitteln mit Gift; das Verbrechen der absichtlichen V., um die Gesundheit eines Menschen zu schädigen, wird vom Deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 229) bes. hervorgehoben und mit Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft, wenn nicht durch die Folgen eine höhere Strafe verwirkt ist.