[941] Wahl, die Art und Weise, wie insbes. die Volks- und Gemeindevertreter berufen werden. Das Wahlrecht besteht teils in dem Recht zu wählen (aktives Wahlrecht), teils in der Fähigkeit gewählt zu werden (passives Wahlrecht, Wählbarkeit); dasselbe wird ebenso wie das Wahlverfahren nach verschiedenen Wahlsystemen (s. Dreiklassenwahlsystem, Listenskrutinium, Pluralwahlsystem, Proportionalwahlsystem) durch Wahlgesetze geregelt. Die W. ist entweder eine direkte oder indirekte, je nachdem die Wahlberechtigten die Abgeordneten unmittelbar oder nur einen Ausschuß (Wahlkollegium, Wahlmänner) erwählen, welcher sodann die W. der Abgeordneten vorzunehmen hat. Die W. der Wahlmänner heißt Ur-W., die für sie Wahlberechtigten Urwähler. Zur Gültigkeit der W. gehört meist absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen), stellt sich diese nicht heraus, so ist zwischen den 2 Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine engere W. (Stich-W.) nötig. Eine Neu-W. tritt ein, wenn die Volksvertretung aufgelöst wird, eine Nach-W., wenn durch Erledigung eines Abgeordnetenmandats die W. eines Nachfolgers notwendig wird.