Wucher

[1001] Wucher, im engern Sinne Zins-W., Kredit-W., das Nehmen übermäßiger Zinsen, vielfach durch sog. Wuchergesetze, welche einen Maximalzinsfuß (meist 5 Proz.) gesetzlich feststellten, mit Strafe bedroht; diese wurden in Deutschland durch das Norddeutsche Bundesgesetz vom 14. Nov. 1867 aufgehoben, durch Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 aber wieder eine Bestimmung eingeführt, wonach derjenige wegen W. bestraft wird, der unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit Zinsen fordert, welche in augenfälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Im weitern Sinne wird auch die Ausbeutung beim Verkauf auf Kredit durch eine übertriebene Festsetzung des Kaufpreises (Sach-W.) und die Ausbeutung außerhalb des Kreditverkehrs als W. (Lohn-W., Land-W.) bezeichnet; ein unter solchen Umständen abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt nach dem Bürgerl. Gesetzb. § 138 als nichtig.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1001.
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