Reichsstädte

[693] Reichsstädte, im deutschen Reich die unter Kaiser und Reich unmittelbar stehenden Städte, mit Landeshoheit auf ihrem Gebiet, mit Sitz u. Stimme auf den Reichs- und Kreistagen. Die R. bildeten sich theils aus den Römerstädten im Westen, theils aus den Gränzfestungen, die anfangs unmittelbar unter dem Kaiser standen, theils durch kaiserl. Gunst gegenüber rebellischen Fürsten, theils emancipirten sich auch manche Städte von den Landesherren durch Loskauf oder Waffengewalt. Ihre Verfassung war anfangs aristokratisch, gestaltete sich später durch die Zünfte meistens demokratisch um und wurde später, besonders durch Karl V., meistens oligargisch mit 2 Räthen, einem engern, dem regierenden und einem größeren, dem gesetzgebenden. Manche R. wurden von schwachen Kaisern an Fürsten verpfändet, andere von Fürsten überwältigt, doch betrug deren Zahl im vor. Jahrh. noch 51 (14 nahmen auf den Reichstagen die rheinische, 37 die schwäbische Bank ein); der Reichsdeputationshauptschluß, der Preßburger Friede und der Rheinbund machte allen ein Ende; 1815 erhielten jedoch Frankfurt a. M., Bremen, Hamburg und Lübeck ihre Selbständigkeit zurück.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 693.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: